§ 26 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 26

Kundmachung der Versteigerung

 

(1) Ist das Jagdausübungsrecht im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter zu versteigern, hat der Bürgermeister nach der Genehmigung der Versteigerungs- und Pachtbedingungen den Versteigerungstermin festzusetzen und die Versteigerung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Versteigerungstermin in der Kärntner Landeszeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, in denen das Gemeindejagdgebiet liegt, und der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft ist von der Kundmachung zu verständigen. Die Ausschreibung der Versteigerung hat nach dem Muster (§ 28 Abs 10) zu erfolgen.

 

(2) Die Kundmachung der öffentlichen Versteigerung hat die Bezeichnung des Gemeindejagdgebietes, seine Größe, die Pachtdauer, den Ort und die Zeit der Versteigerung, den im letzten Jahr im Abschußplan festgelegten Abschuß, den Ausrufungspreis und das zu erlegende Vadium zu enthalten.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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