§ 19 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 19

Zahl der Jäger

 

(1) In einem Jagdgebiet dürfen nur so viele Personen die Jagd ständig ausüben, daß auf je 50 ha - bei einem überwiegenden Bestand von Rotwild oder Gamswild auf je 100 ha - eine Person entfällt.

 

(2) Bei aneinandergrenzenden Jagdgebieten desselben Jagdausübungsberechtigten darf die sich für die aneinandergrenzenden Jagdgebiete nach Abs 1 ergebende zulässige Höchstzahl von Personen, die die Jagd ständig ausüben dürfen, unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der aneinandergrenzenden Jagdgebiete ermittelt werden.

 

(3) Auf die zulässige Höchstzahl ist je angefangene 1500 ha eines Jagdgebietes ein für dieses Jagdgebiet bestelltes und angelobtes Jagdschutzorgan nicht anzurechnen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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