§ 18 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,
    1. a)Litera adenen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 38);denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (Paragraph 38,);
    2. b)Litera bdie bereits mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes oder die mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer Jagdkarte (einer sonstigen Bescheinigung), die gleichartige Rechte vermittelt, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union waren;
    3. c)Litera cdie das 21. Lebensjahr vollendet haben;
    4. d)Litera ddie gemäß Abs. 2 von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;die gemäß Absatz 2, von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;
    5. e)Litera edie österreichische Staatsbürger oder sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Abs. 2 haben.die österreichische Staatsbürger oder sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Absatz 2, haben.
  2. (1a)Absatz eins aDas Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, deren Hauptwohnsitz – bei juristischen Personen der Hauptwohnsitz des Bevollmächtigten (Abs. 3) und im Falle des Abs. 4 der Hauptwohnsitz der überwiegenden Zahl der Vereinsmitglieder – so gelegen ist, daß im Falle einer Pachtung durch natürliche Personen diese, durch juristische Personen der Bevollmächtigte und im Falle des Abs. 4 die Vereinsmitglieder persönlich die Jagd so ausüben können, daß eine ordnungsgemäße Jagdausübung und damit auch ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist.Das Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, deren Hauptwohnsitz – bei juristischen Personen der Hauptwohnsitz des Bevollmächtigten (Absatz 3,) und im Falle des Absatz 4, der Hauptwohnsitz der überwiegenden Zahl der Vereinsmitglieder – so gelegen ist, daß im Falle einer Pachtung durch natürliche Personen diese, durch juristische Personen der Bevollmächtigte und im Falle des Absatz 4, die Vereinsmitglieder persönlich die Jagd so ausüben können, daß eine ordnungsgemäße Jagdausübung und damit auch ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist.
  3. (2)Absatz 2Personen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft – ausgenommen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union – bedürfen zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c, bei Gemeindejagden auch des Abs. 1a, nicht vorliegen oder die Verpachtung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Personen haben zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 lit. b den Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß § 37 Abs. 7 lit. a oder c zu erbringen.Personen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft – ausgenommen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union – bedürfen zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a bis c, bei Gemeindejagden auch des Absatz eins a,, nicht vorliegen oder die Verpachtung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Personen haben zusätzlich zum Erfordernis nach Absatz eins, Litera b, den Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, oder c zu erbringen.
  4. (3)Absatz 3Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr namhaft gemachte Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland, ausgenommen in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben, gelten überdies die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr namhaft gemachte Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland, ausgenommen in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben, gelten überdies die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß.
  5. (4)Absatz 4Das Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.I Nr 66/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021, nur verpachtet werden, wennDas Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.I Nr 66/2002, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, nur verpachtet werden, wenn
    1. a)Litera adessen satzungsgemäßer Zweck die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ist (Jagdgesellschaft), und wenn für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder der Auflösung des Vereins sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,
    2. b)Litera bein von ihm namhaft gemachter Bevollmächtigter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt,ein von ihm namhaft gemachter Bevollmächtigter die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt,
    3. c)Litera cnach den Statuten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist, wobei dieser Jagdleiter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen muß, undnach den Statuten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist, wobei dieser Jagdleiter die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen muß, und
    4. d)Litera ddie Zahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft, die gleichzeitig Inhaber von Jagdkarten sind, den Bestimmungen des § 19 entspricht.die Zahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft, die gleichzeitig Inhaber von Jagdkarten sind, den Bestimmungen des Paragraph 19, entspricht.
  6. (5)Absatz 5Soll das Jagdausübungsrecht an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), so muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Die Zahl der Pächter darf die nach § 19 zulässige Zahl von Jagdausübungsberechtigten nicht übersteigen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.Soll das Jagdausübungsrecht an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), so muß jede Person die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Die Zahl der Pächter darf die nach Paragraph 19, zulässige Zahl von Jagdausübungsberechtigten nicht übersteigen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
  7. (6)Absatz 6Gemeinden sind von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ausgeschlossen. Eine Pachtung im Sinne des § 10 bleibt unberührt.Gemeinden sind von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ausgeschlossen. Eine Pachtung im Sinne des Paragraph 10, bleibt unberührt.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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