§ 18 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 18

Jagdpächter

(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,

a)

denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 38);

b)

die bereits mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes oder die mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer Jagdkarte (einer sonstigen Bescheinigung), die gleichartige Rechte vermittelt, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union waren;

c)

die das 21. Lebensjahr vollendet haben;

d)

die gemäß Abs. 2 von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;

e)

die österreichische Staatsbürger oder sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Abs. 2 haben.

(1a) Das Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, deren Hauptwohnsitz - bei juristischen Personen der Hauptwohnsitz des Bevollmächtigten (Abs. 3) und im Falle des Abs. 4 der Hauptwohnsitz der überwiegenden Zahl der Vereinsmitglieder - so gelegen ist, daß im Falle einer Pachtung durch natürliche Personen diese, durch juristische Personen der Bevollmächtigte und im Falle des Abs. 4 die Vereinsmitglieder persönlich die Jagd so ausüben können, daß eine ordnungsgemäße Jagdausübung und damit auch ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist.

(2) Personen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft - ausgenommen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union - bedürfen zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c, bei Gemeindejagden auch des Abs. 1a, nicht vorliegen oder die Verpachtung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Personen haben zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 lit. b den Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß § 37 Abs. 7 lit a . a oder c zu erbringen.

(3) Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr namhaft gemachte Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland, ausgenommen in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben, gelten überdies die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(4) Das Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.I Nr 66/2002, nur verpachtet werden, wenn

a)

dessen satzungsgemäßer Zweck die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ist (Jagdgesellschaft), und wenn für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder der Auflösung des Vereins sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,

b)

ein von ihm namhaft gemachter Bevollmächtigter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt,

c)

nach den Statuten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist, wobei dieser Jagdleiter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen muß, und

d)

die Zahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft, die gleichzeitig Inhaber von Jagdkarten sind, den Bestimmungen des § 19 entspricht.

(5) Soll das Jagdausübungsrecht an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), so muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Die Zahl der Pächter darf die nach § 19 zulässige Zahl von Jagdausübungsberechtigten nicht übersteigen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.

(6) Gemeinden und agrarische Gemeinschaften sind von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ausgeschlossen. Eine Pachtung im Sinne des § 10 bleibt unberührt.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 06.05.2000 bis 28.02.2018
§ 18

Jagdpächter

(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,

a)

denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 38);

b)

die bereits mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes oder die mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer Jagdkarte (einer sonstigen Bescheinigung), die gleichartige Rechte vermittelt, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union waren;

c)

die das 21. Lebensjahr vollendet haben;

d)

die gemäß Abs. 2 von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;

e)

die österreichische Staatsbürger oder sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Abs. 2 haben.

(1a) Das Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, deren Hauptwohnsitz - bei juristischen Personen der Hauptwohnsitz des Bevollmächtigten (Abs. 3) und im Falle des Abs. 4 der Hauptwohnsitz der überwiegenden Zahl der Vereinsmitglieder - so gelegen ist, daß im Falle einer Pachtung durch natürliche Personen diese, durch juristische Personen der Bevollmächtigte und im Falle des Abs. 4 die Vereinsmitglieder persönlich die Jagd so ausüben können, daß eine ordnungsgemäße Jagdausübung und damit auch ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist.

(2) Personen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft - ausgenommen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union - bedürfen zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c, bei Gemeindejagden auch des Abs. 1a, nicht vorliegen oder die Verpachtung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Personen haben zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 lit. b den Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß § 37 Abs. 7 lit a . a oder c zu erbringen.

(3) Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr namhaft gemachte Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland, ausgenommen in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben, gelten überdies die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(4) Das Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.I Nr 66/2002, nur verpachtet werden, wenn

a)

dessen satzungsgemäßer Zweck die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ist (Jagdgesellschaft), und wenn für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder der Auflösung des Vereins sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,

b)

ein von ihm namhaft gemachter Bevollmächtigter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt,

c)

nach den Statuten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist, wobei dieser Jagdleiter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen muß, und

d)

die Zahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft, die gleichzeitig Inhaber von Jagdkarten sind, den Bestimmungen des § 19 entspricht.

(5) Soll das Jagdausübungsrecht an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), so muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Die Zahl der Pächter darf die nach § 19 zulässige Zahl von Jagdausübungsberechtigten nicht übersteigen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.

(6) Gemeinden und agrarische Gemeinschaften sind von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ausgeschlossen. Eine Pachtung im Sinne des § 10 bleibt unberührt.

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