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Legende:
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(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.
(4) Im Straferkenntnis kann auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte auf höchstens fünf Jahre oder auf Verlust der Jagdkarte erkannt werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Von jedem rechtskräftigen Straferkenntnis hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kärntner Jägerschaft in Kenntnis zu setzen.
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(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.
(4) Im Straferkenntnis kann auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte auf höchstens fünf Jahre oder auf Verlust der Jagdkarte erkannt werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Von jedem rechtskräftigen Straferkenntnis hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kärntner Jägerschaft in Kenntnis zu setzen.