§ 98 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 7, 15 Abs. 4 und 6, 36 Abs. 1 bis 4, 40 Abs. 1, 4 und 5, 41 Abs. 1 bis 4, 43 Abs. 1, 3 und 4, 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 6, 54, 57 Abs. 9, 57a Abs. 1 und 3, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 1 und 7, 61 Abs. 1, 61a Abs. 1, 3 und 4, § 61 b bis 61d, 62 Abs. 2, 63 Abs. 7, 66, 67 Abs. 1, 2 und 4, 68 Abs. 1 bis 1b, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Abs. 1, 1b und 2 sowie 73 Abs. 1 und 2 übertritt;

2.

die auf Grund der Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3, 8 und 10, 40 Abs. 6, 53, 57a Abs. 2, 61a Abs. 2, 63 Abs. 5, 68 Abs. 1b und 4 bis 6, 69 Abs. 4, 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 72a erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt;

3.

keinen geeigneten Bevollmächtigten namhaft macht (§ 2 Abs. 3);

4.

entfällt;

5.

Gehege vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige anlegt oder betreibt (§ 8 Abs. 3) oder den Verständigungspflichten des § 8 Abs. 8 nicht nachkommt;

6.

Gehege gegen benachbarte Grundstücke nicht vollkommen abschließt oder abgeschlossen hält;

7.

die Jagd unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (§ 15);

8.

Jagdpachtverträge nicht binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt (§ 16 Abs. 3);

9.

das Jagdausübungsrecht ohne Bewilligung unterverpachtet (§ 20);

9a.

eine unrichtige Erklärung nach § 38 Abs. 2 abgibt;

10.

entfällt;

11.

ohne Genehmigung Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigen läßt (§ 44 Abs. 4);

12.

entfällt;

13.

als Jagdschutzorgan, als Jagdausübungsberechtigter oder als von diesem Ermächtigter Hunde und Katzen entgegen den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 tötet;

14.

Maßnahmen nach § 49 Abs. 1 setzt, ohne hiezu berechtigt zu sein;

15.

ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung Maßnahmen nach § 52 Abs. 2, 3 oder 3a trifft;

16.

der Pflicht zum Abschuß sowie zur Anzeige und Vorlage gemäß § 52 Abs. 4 nicht nachkommt;

17.

entgegen dem Verbot des § 54a Abs. 1 oder ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung Taggreifvögel oder Eulen hält oder den Meldepflichten des § 54a nicht nachkommt;

18.

die gemäß § 56 festgelegten Grundsätze bei der Erfüllung des Abschußplanes nicht einhält;

19.

dem Hegeringleiter die Angaben nach § 57 Abs. 1 und 4 nicht rechtzeitig macht;

20.

Rotwildfütterungsanlagen vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet oder betreibt (§ 63 Abs. 5);

21.

in einem Jagdgebiet Einsprünge errichtet oder aufrecht erhält (§ 63 Abs. 1);

22.

bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen nicht ungeladen bzw. nicht gebrochen, Hunde nicht an der Leine und Beizvögel nicht gesichert mitführt (§ 64);

23.

gegen die Bestimmungen des § 65 über die Wildfolge verstößt;

23a.

ohne Bewilligung nach § 68 Abs. 3 oder abweichend von der Bewilligung Abzugeisen verwendet;

23b.

Abzugeisen nicht in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - sind Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, nicht in den frühen Morgenstunden - kontrolliert (§ 68 Abs. 3a lit. a);

23c.

Abzugeisen ohne Kennzahl (§ 68 Abs. 3b) oder nicht funktionierende Abzugeisen verwendet;

23d.

den Meldepflichten des § 68 Abs. 3 nicht nachkommt;

23e.

entgegen § 68 Abs. 3c die Kennzeichnung unterläßt;

24.

den Bestimmungen des § 70 über die Anbringung und Beseitigung der Kennzeichnung des gesperrten Gebietes zuwiderhandelt;

25.

das Wild von Kulturen durch freilaufende Hunde oder sonst ungeeignete Maßnahmen abhält (§ 71 Abs. 1);

26.

ohne Genehmigung Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, aussetzt (§ 73 Abs. 3).

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.

(4) Im Straferkenntnis kann auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte auf höchstens fünf Jahre oder auf Verlust der Jagdkarte erkannt werden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Von jedem rechtskräftigen Straferkenntnis hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kärntner Jägerschaft in Kenntnis zu setzen.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 7, 15 Abs. 4 und 6, 36 Abs. 1 bis 4, 40 Abs. 1, 4 und 5, 41 Abs. 1 bis 4, 43 Abs. 1, 3 und 4, 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 6, 54, 55b Abs. 3 und 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 1 und 3, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 61a Abs. 1, 3 und 4, § 61 b bis 61d, 62 Abs. 2, 63 Abs. 7, 66, 67 Abs. 1, 2 und 4, 68 Abs. 1 bis 1b, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Abs. 1, 1b und 2 sowie 73 Abs. 1 und 2 übertritt;die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz 7,, 15 Absatz 4 und 6, 36 Absatz eins bis 4, 40 Absatz eins,, 4 und 5, 41 Absatz eins bis 4, 43 Absatz eins,, 3 und 4, 44 Absatz 2,, 45 Absatz eins,, 49 Absatz 2 und 4, 51 Absatz 6,, 54, 55b Absatz 3 und 4, 57 Absatz 9,, 57a Absatz eins und 3, 58 Absatz eins und 2, 59 Absatz eins,, 3 und 4, 60 Absatz eins,, 61 Absatz eins,, 61a Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 61, b bis 61d, 62 Absatz 2,, 63 Absatz 7,, 66, 67 Absatz eins,, 2 und 4, 68 Absatz eins bis 1b, 69 Absatz eins bis 3 und 5, 70 Absatz eins,, 1b und 2 sowie 73 Absatz eins und 2 übertritt;
    2. 2.Ziffer 2die auf Grund der Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3, 8 und 10, 40 Abs. 6, 53, 57a Abs. 2, 61a Abs. 2, 63 Abs. 5, 68 Abs. 1b und 4 bis 6, 69 Abs. 4, 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 72a erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt;die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 3,, 8 und 10, 40 Absatz 6,, 53, 57a Absatz 2,, 61a Absatz 2,, 63 Absatz 5,, 68 Absatz eins b und 4 bis 6, 69 Absatz 4,, 71 Absatz 2,, 72 Absatz eins und 72a erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt;
    3. 3.Ziffer 3keinen geeigneten Bevollmächtigten namhaft macht (§ 2 Abs. 3);keinen geeigneten Bevollmächtigten namhaft macht (Paragraph 2, Absatz 3,);
    4. 4.Ziffer 4entfällt;
    5. 5.Ziffer 5Gehege vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige anlegt oder betreibt (§ 8 Abs. 3) oder den Verständigungspflichten des § 8 Abs. 8 nicht nachkommt;Gehege vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige anlegt oder betreibt (Paragraph 8, Absatz 3,) oder den Verständigungspflichten des Paragraph 8, Absatz 8, nicht nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6Gehege gegen benachbarte Grundstücke nicht vollkommen abschließt oder abgeschlossen hält;
    7. 7.Ziffer 7die Jagd unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (§ 15);die Jagd unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 15,);
    8. 8.Ziffer 8Jagdpachtverträge nicht binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt (§ 16 Abs. 3);Jagdpachtverträge nicht binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt (Paragraph 16, Absatz 3,);
    9. 9.Ziffer 9das Jagdausübungsrecht ohne Bewilligung unterverpachtet (§ 20);das Jagdausübungsrecht ohne Bewilligung unterverpachtet (Paragraph 20,);
    10. 9a.Ziffer 9 aeine unrichtige Erklärung nach § 38 Abs. 2 abgibt;eine unrichtige Erklärung nach Paragraph 38, Absatz 2, abgibt;
    11. 10.Ziffer 10entfällt;
    12. 11.Ziffer 11ohne Genehmigung Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigen läßt (§ 44 Abs. 4);ohne Genehmigung Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigen läßt (Paragraph 44, Absatz 4,);
    13. 12.Ziffer 12entfällt;
    14. 13.Ziffer 13als Jagdschutzorgan, als Jagdausübungsberechtigter oder als von diesem Ermächtigter Hunde und Katzen entgegen den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 tötet;als Jagdschutzorgan, als Jagdausübungsberechtigter oder als von diesem Ermächtigter Hunde und Katzen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins, tötet;
    15. 14.Ziffer 14Maßnahmen nach § 49 Abs. 1 setzt, ohne hiezu berechtigt zu sein;Maßnahmen nach Paragraph 49, Absatz eins, setzt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
    16. 15.Ziffer 15ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung Maßnahmen nach § 52 Abs. 2, 3 oder 3a trifft;ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung Maßnahmen nach Paragraph 52, Absatz 2,, 3 oder 3a trifft;
    17. 16.Ziffer 16der Pflicht zum Abschuß sowie zur Anzeige und Vorlage gemäß § 52 Abs. 4 nicht nachkommt;der Pflicht zum Abschuß sowie zur Anzeige und Vorlage gemäß Paragraph 52, Absatz 4, nicht nachkommt;
    18. 17.Ziffer 17entgegen dem Verbot des § 54a Abs. 1 oder ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung Taggreifvögel oder Eulen hält oder den Meldepflichten des § 54a nicht nachkommt;entgegen dem Verbot des Paragraph 54 a, Absatz eins, oder ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung Taggreifvögel oder Eulen hält oder den Meldepflichten des Paragraph 54 a, nicht nachkommt;
    19. 18.Ziffer 18die gemäß § 56 festgelegten Grundsätze bei der Erfüllung des Abschußplanes nicht einhält;die gemäß Paragraph 56, festgelegten Grundsätze bei der Erfüllung des Abschußplanes nicht einhält;
    20. 19.Ziffer 19dem Hegeringleiter die Angaben nach § 57 Abs. 1 und 4 nicht rechtzeitig macht;dem Hegeringleiter die Angaben nach Paragraph 57, Absatz eins und 4 nicht rechtzeitig macht;
    21. 19a.Ziffer 19 aentgegen § 57 Abs. 10 einem Jagdschutzorgan den Inhalt des Abschussplans nicht zur Kenntnis bringt;entgegen Paragraph 57, Absatz 10, einem Jagdschutzorgan den Inhalt des Abschussplans nicht zur Kenntnis bringt;
    22. 20.Ziffer 20Rotwildfütterungsanlagen vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet oder betreibt (§ 63 Abs. 5);Rotwildfütterungsanlagen vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet oder betreibt (Paragraph 63, Absatz 5,);
    23. 21.Ziffer 21in einem Jagdgebiet Einsprünge errichtet oder aufrecht erhält (§ 63 Abs. 1);in einem Jagdgebiet Einsprünge errichtet oder aufrecht erhält (Paragraph 63, Absatz eins,);
    24. 22.Ziffer 22bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen nicht ungeladen bzw. nicht gebrochen, Hunde nicht an der Leine und Beizvögel nicht gesichert mitführt (§ 64);bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen nicht ungeladen bzw. nicht gebrochen, Hunde nicht an der Leine und Beizvögel nicht gesichert mitführt (Paragraph 64,);
    25. 23.Ziffer 23gegen die Bestimmungen des § 65 über die Wildfolge verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 65, über die Wildfolge verstößt;
    26. 23a.Ziffer 23 aohne Bewilligung nach § 68 Abs. 3 oder abweichend von der Bewilligung Abzugeisen verwendet;ohne Bewilligung nach Paragraph 68, Absatz 3, oder abweichend von der Bewilligung Abzugeisen verwendet;
    27. 23b.Ziffer 23 bAbzugeisen nicht in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - sind Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, nicht in den frühen Morgenstunden - kontrolliert (§ 68 Abs. 3a lit. a);Abzugeisen nicht in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - sind Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, nicht in den frühen Morgenstunden - kontrolliert (Paragraph 68, Absatz 3 a, Litera a,);
    28. 23c.Ziffer 23 cAbzugeisen ohne Kennzahl (§ 68 Abs. 3b) oder nicht funktionierende Abzugeisen verwendet;Abzugeisen ohne Kennzahl (Paragraph 68, Absatz 3 b,) oder nicht funktionierende Abzugeisen verwendet;
    29. 23d.Ziffer 23 dden Meldepflichten des § 68 Abs. 3 nicht nachkommt;den Meldepflichten des Paragraph 68, Absatz 3, nicht nachkommt;
    30. 23e.Ziffer 23 eentgegen § 68 Abs. 3c die Kennzeichnung unterläßt;entgegen Paragraph 68, Absatz 3 c, die Kennzeichnung unterläßt;
    31. 24.Ziffer 24den Bestimmungen des § 70 über die Anbringung und Beseitigung der Kennzeichnung des gesperrten Gebietes zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 70, über die Anbringung und Beseitigung der Kennzeichnung des gesperrten Gebietes zuwiderhandelt;
    32. 25.Ziffer 25das Wild von Kulturen durch freilaufende Hunde oder sonst ungeeignete Maßnahmen abhält (§ 71 Abs. 1);das Wild von Kulturen durch freilaufende Hunde oder sonst ungeeignete Maßnahmen abhält (Paragraph 71, Absatz eins,);
    33. 26.Ziffer 26ohne Genehmigung Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, aussetzt (§ 73 Abs. 3).ohne Genehmigung Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, aussetzt (Paragraph 73, Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Im Straferkenntnis kann auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte auf höchstens fünf Jahre oder auf Verlust der Jagdkarte erkannt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. (6)Absatz 6Von jedem rechtskräftigen Straferkenntnis hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kärntner Jägerschaft in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 23.01.2021 bis 17.03.2025
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 7, 15 Abs. 4 und 6, 36 Abs. 1 bis 4, 40 Abs. 1, 4 und 5, 41 Abs. 1 bis 4, 43 Abs. 1, 3 und 4, 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 6, 54, 57 Abs. 9, 57a Abs. 1 und 3, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 1 und 7, 61 Abs. 1, 61a Abs. 1, 3 und 4, § 61 b bis 61d, 62 Abs. 2, 63 Abs. 7, 66, 67 Abs. 1, 2 und 4, 68 Abs. 1 bis 1b, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Abs. 1, 1b und 2 sowie 73 Abs. 1 und 2 übertritt;

2.

die auf Grund der Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3, 8 und 10, 40 Abs. 6, 53, 57a Abs. 2, 61a Abs. 2, 63 Abs. 5, 68 Abs. 1b und 4 bis 6, 69 Abs. 4, 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 72a erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt;

3.

keinen geeigneten Bevollmächtigten namhaft macht (§ 2 Abs. 3);

4.

entfällt;

5.

Gehege vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige anlegt oder betreibt (§ 8 Abs. 3) oder den Verständigungspflichten des § 8 Abs. 8 nicht nachkommt;

6.

Gehege gegen benachbarte Grundstücke nicht vollkommen abschließt oder abgeschlossen hält;

7.

die Jagd unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (§ 15);

8.

Jagdpachtverträge nicht binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt (§ 16 Abs. 3);

9.

das Jagdausübungsrecht ohne Bewilligung unterverpachtet (§ 20);

9a.

eine unrichtige Erklärung nach § 38 Abs. 2 abgibt;

10.

entfällt;

11.

ohne Genehmigung Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigen läßt (§ 44 Abs. 4);

12.

entfällt;

13.

als Jagdschutzorgan, als Jagdausübungsberechtigter oder als von diesem Ermächtigter Hunde und Katzen entgegen den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 tötet;

14.

Maßnahmen nach § 49 Abs. 1 setzt, ohne hiezu berechtigt zu sein;

15.

ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung Maßnahmen nach § 52 Abs. 2, 3 oder 3a trifft;

16.

der Pflicht zum Abschuß sowie zur Anzeige und Vorlage gemäß § 52 Abs. 4 nicht nachkommt;

17.

entgegen dem Verbot des § 54a Abs. 1 oder ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung Taggreifvögel oder Eulen hält oder den Meldepflichten des § 54a nicht nachkommt;

18.

die gemäß § 56 festgelegten Grundsätze bei der Erfüllung des Abschußplanes nicht einhält;

19.

dem Hegeringleiter die Angaben nach § 57 Abs. 1 und 4 nicht rechtzeitig macht;

20.

Rotwildfütterungsanlagen vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet oder betreibt (§ 63 Abs. 5);

21.

in einem Jagdgebiet Einsprünge errichtet oder aufrecht erhält (§ 63 Abs. 1);

22.

bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen nicht ungeladen bzw. nicht gebrochen, Hunde nicht an der Leine und Beizvögel nicht gesichert mitführt (§ 64);

23.

gegen die Bestimmungen des § 65 über die Wildfolge verstößt;

23a.

ohne Bewilligung nach § 68 Abs. 3 oder abweichend von der Bewilligung Abzugeisen verwendet;

23b.

Abzugeisen nicht in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - sind Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, nicht in den frühen Morgenstunden - kontrolliert (§ 68 Abs. 3a lit. a);

23c.

Abzugeisen ohne Kennzahl (§ 68 Abs. 3b) oder nicht funktionierende Abzugeisen verwendet;

23d.

den Meldepflichten des § 68 Abs. 3 nicht nachkommt;

23e.

entgegen § 68 Abs. 3c die Kennzeichnung unterläßt;

24.

den Bestimmungen des § 70 über die Anbringung und Beseitigung der Kennzeichnung des gesperrten Gebietes zuwiderhandelt;

25.

das Wild von Kulturen durch freilaufende Hunde oder sonst ungeeignete Maßnahmen abhält (§ 71 Abs. 1);

26.

ohne Genehmigung Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, aussetzt (§ 73 Abs. 3).

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.

(4) Im Straferkenntnis kann auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte auf höchstens fünf Jahre oder auf Verlust der Jagdkarte erkannt werden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Von jedem rechtskräftigen Straferkenntnis hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kärntner Jägerschaft in Kenntnis zu setzen.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 7, 15 Abs. 4 und 6, 36 Abs. 1 bis 4, 40 Abs. 1, 4 und 5, 41 Abs. 1 bis 4, 43 Abs. 1, 3 und 4, 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 6, 54, 55b Abs. 3 und 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 1 und 3, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 61a Abs. 1, 3 und 4, § 61 b bis 61d, 62 Abs. 2, 63 Abs. 7, 66, 67 Abs. 1, 2 und 4, 68 Abs. 1 bis 1b, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Abs. 1, 1b und 2 sowie 73 Abs. 1 und 2 übertritt;die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz 7,, 15 Absatz 4 und 6, 36 Absatz eins bis 4, 40 Absatz eins,, 4 und 5, 41 Absatz eins bis 4, 43 Absatz eins,, 3 und 4, 44 Absatz 2,, 45 Absatz eins,, 49 Absatz 2 und 4, 51 Absatz 6,, 54, 55b Absatz 3 und 4, 57 Absatz 9,, 57a Absatz eins und 3, 58 Absatz eins und 2, 59 Absatz eins,, 3 und 4, 60 Absatz eins,, 61 Absatz eins,, 61a Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 61, b bis 61d, 62 Absatz 2,, 63 Absatz 7,, 66, 67 Absatz eins,, 2 und 4, 68 Absatz eins bis 1b, 69 Absatz eins bis 3 und 5, 70 Absatz eins,, 1b und 2 sowie 73 Absatz eins und 2 übertritt;
    2. 2.Ziffer 2die auf Grund der Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3, 8 und 10, 40 Abs. 6, 53, 57a Abs. 2, 61a Abs. 2, 63 Abs. 5, 68 Abs. 1b und 4 bis 6, 69 Abs. 4, 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 72a erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt;die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 3,, 8 und 10, 40 Absatz 6,, 53, 57a Absatz 2,, 61a Absatz 2,, 63 Absatz 5,, 68 Absatz eins b und 4 bis 6, 69 Absatz 4,, 71 Absatz 2,, 72 Absatz eins und 72a erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt;
    3. 3.Ziffer 3keinen geeigneten Bevollmächtigten namhaft macht (§ 2 Abs. 3);keinen geeigneten Bevollmächtigten namhaft macht (Paragraph 2, Absatz 3,);
    4. 4.Ziffer 4entfällt;
    5. 5.Ziffer 5Gehege vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige anlegt oder betreibt (§ 8 Abs. 3) oder den Verständigungspflichten des § 8 Abs. 8 nicht nachkommt;Gehege vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige anlegt oder betreibt (Paragraph 8, Absatz 3,) oder den Verständigungspflichten des Paragraph 8, Absatz 8, nicht nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6Gehege gegen benachbarte Grundstücke nicht vollkommen abschließt oder abgeschlossen hält;
    7. 7.Ziffer 7die Jagd unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (§ 15);die Jagd unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 15,);
    8. 8.Ziffer 8Jagdpachtverträge nicht binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt (§ 16 Abs. 3);Jagdpachtverträge nicht binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt (Paragraph 16, Absatz 3,);
    9. 9.Ziffer 9das Jagdausübungsrecht ohne Bewilligung unterverpachtet (§ 20);das Jagdausübungsrecht ohne Bewilligung unterverpachtet (Paragraph 20,);
    10. 9a.Ziffer 9 aeine unrichtige Erklärung nach § 38 Abs. 2 abgibt;eine unrichtige Erklärung nach Paragraph 38, Absatz 2, abgibt;
    11. 10.Ziffer 10entfällt;
    12. 11.Ziffer 11ohne Genehmigung Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigen läßt (§ 44 Abs. 4);ohne Genehmigung Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigen läßt (Paragraph 44, Absatz 4,);
    13. 12.Ziffer 12entfällt;
    14. 13.Ziffer 13als Jagdschutzorgan, als Jagdausübungsberechtigter oder als von diesem Ermächtigter Hunde und Katzen entgegen den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 tötet;als Jagdschutzorgan, als Jagdausübungsberechtigter oder als von diesem Ermächtigter Hunde und Katzen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins, tötet;
    15. 14.Ziffer 14Maßnahmen nach § 49 Abs. 1 setzt, ohne hiezu berechtigt zu sein;Maßnahmen nach Paragraph 49, Absatz eins, setzt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
    16. 15.Ziffer 15ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung Maßnahmen nach § 52 Abs. 2, 3 oder 3a trifft;ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung Maßnahmen nach Paragraph 52, Absatz 2,, 3 oder 3a trifft;
    17. 16.Ziffer 16der Pflicht zum Abschuß sowie zur Anzeige und Vorlage gemäß § 52 Abs. 4 nicht nachkommt;der Pflicht zum Abschuß sowie zur Anzeige und Vorlage gemäß Paragraph 52, Absatz 4, nicht nachkommt;
    18. 17.Ziffer 17entgegen dem Verbot des § 54a Abs. 1 oder ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung Taggreifvögel oder Eulen hält oder den Meldepflichten des § 54a nicht nachkommt;entgegen dem Verbot des Paragraph 54 a, Absatz eins, oder ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung Taggreifvögel oder Eulen hält oder den Meldepflichten des Paragraph 54 a, nicht nachkommt;
    19. 18.Ziffer 18die gemäß § 56 festgelegten Grundsätze bei der Erfüllung des Abschußplanes nicht einhält;die gemäß Paragraph 56, festgelegten Grundsätze bei der Erfüllung des Abschußplanes nicht einhält;
    20. 19.Ziffer 19dem Hegeringleiter die Angaben nach § 57 Abs. 1 und 4 nicht rechtzeitig macht;dem Hegeringleiter die Angaben nach Paragraph 57, Absatz eins und 4 nicht rechtzeitig macht;
    21. 19a.Ziffer 19 aentgegen § 57 Abs. 10 einem Jagdschutzorgan den Inhalt des Abschussplans nicht zur Kenntnis bringt;entgegen Paragraph 57, Absatz 10, einem Jagdschutzorgan den Inhalt des Abschussplans nicht zur Kenntnis bringt;
    22. 20.Ziffer 20Rotwildfütterungsanlagen vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet oder betreibt (§ 63 Abs. 5);Rotwildfütterungsanlagen vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet oder betreibt (Paragraph 63, Absatz 5,);
    23. 21.Ziffer 21in einem Jagdgebiet Einsprünge errichtet oder aufrecht erhält (§ 63 Abs. 1);in einem Jagdgebiet Einsprünge errichtet oder aufrecht erhält (Paragraph 63, Absatz eins,);
    24. 22.Ziffer 22bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen nicht ungeladen bzw. nicht gebrochen, Hunde nicht an der Leine und Beizvögel nicht gesichert mitführt (§ 64);bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen nicht ungeladen bzw. nicht gebrochen, Hunde nicht an der Leine und Beizvögel nicht gesichert mitführt (Paragraph 64,);
    25. 23.Ziffer 23gegen die Bestimmungen des § 65 über die Wildfolge verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 65, über die Wildfolge verstößt;
    26. 23a.Ziffer 23 aohne Bewilligung nach § 68 Abs. 3 oder abweichend von der Bewilligung Abzugeisen verwendet;ohne Bewilligung nach Paragraph 68, Absatz 3, oder abweichend von der Bewilligung Abzugeisen verwendet;
    27. 23b.Ziffer 23 bAbzugeisen nicht in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - sind Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, nicht in den frühen Morgenstunden - kontrolliert (§ 68 Abs. 3a lit. a);Abzugeisen nicht in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - sind Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, nicht in den frühen Morgenstunden - kontrolliert (Paragraph 68, Absatz 3 a, Litera a,);
    28. 23c.Ziffer 23 cAbzugeisen ohne Kennzahl (§ 68 Abs. 3b) oder nicht funktionierende Abzugeisen verwendet;Abzugeisen ohne Kennzahl (Paragraph 68, Absatz 3 b,) oder nicht funktionierende Abzugeisen verwendet;
    29. 23d.Ziffer 23 dden Meldepflichten des § 68 Abs. 3 nicht nachkommt;den Meldepflichten des Paragraph 68, Absatz 3, nicht nachkommt;
    30. 23e.Ziffer 23 eentgegen § 68 Abs. 3c die Kennzeichnung unterläßt;entgegen Paragraph 68, Absatz 3 c, die Kennzeichnung unterläßt;
    31. 24.Ziffer 24den Bestimmungen des § 70 über die Anbringung und Beseitigung der Kennzeichnung des gesperrten Gebietes zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 70, über die Anbringung und Beseitigung der Kennzeichnung des gesperrten Gebietes zuwiderhandelt;
    32. 25.Ziffer 25das Wild von Kulturen durch freilaufende Hunde oder sonst ungeeignete Maßnahmen abhält (§ 71 Abs. 1);das Wild von Kulturen durch freilaufende Hunde oder sonst ungeeignete Maßnahmen abhält (Paragraph 71, Absatz eins,);
    33. 26.Ziffer 26ohne Genehmigung Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, aussetzt (§ 73 Abs. 3).ohne Genehmigung Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, aussetzt (Paragraph 73, Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Im Straferkenntnis kann auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte auf höchstens fünf Jahre oder auf Verlust der Jagdkarte erkannt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. (6)Absatz 6Von jedem rechtskräftigen Straferkenntnis hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kärntner Jägerschaft in Kenntnis zu setzen.

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