§ 65 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 65

Krankgeschossenes Wild, Wildfolge

 

(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem sich das Wild befindet, vorbehalten.

 

(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen; er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung der verfügungsberechtigten Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Wird bei der Nachsuche auf Schalenwild das Wild zustandegebracht, so bleibt zwar dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht jedoch dem Schützen zu. Wird die Nachsuche aufgegeben, so fällt die Trophäe dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu, in dem das Wild gefallen ist. Die Nachsuche gilt nicht als aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit oder aus anderen wichtigen Gründen abgebrochen, jedoch am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen wird.

 

(4) Die Verfolgung krankgeschossenen oder auch nur vermutlich getroffenen Wildes auf fremden Jagdgebieten (Wildfolge) ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig, in welcher festgelegt wird, welche Befugnisse sich die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete im Falle des Überwechselns von krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild gegenseitig einräumen. Wurde lediglich Wildfolge vereinbart, ohne daß die Befugnisse der Jagdausübungsberechtigten im einzelnen festgelegt wurden, so gelten nachstehende Vorschriften:

a)

Verendet krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite des Schützen über der Grenze, so hat dieser nach den Vorschriften des Abs 2 vorzugehen;

b)

verendet Schalenwild in Sichtweite über der Grenze, so hat der Erleger das Wild auf der Stelle aufzubrechen und zu versorgen und ist verpflichtet, den Verfügungsberechtigten ohne Verzug zu benachrichtigen;

c)

anderes als in lit b angeführtes in Sichtweite verendetes Wild kann der Schütze fortschaffen;

d)

beim Überschreiten der Grenze darf die Schußwaffe nicht mitgeführt werden.

 

(5) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter ist vorher zu benachrichtigen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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