Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDer Landesjägermeister hat einen Jagdkataster mit kartografischer Darstellung der Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete zu führen und laufend jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die erforderlichenfalls die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster ist getrennt für Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete anzulegen und hat für jedes Jagdgebiet insbesondere zu enthalten: den Jagdausübungsberechtigten, das Flächenausmaß, die Pächter, die Höhe des Pachtzinses und allfällige Nebenleistungen, die Dauer der Pachtzeit, Daten über die Genehmigung der Verpachtung, die Jagdschutzorgane und bei Eigenjagdgebieten überdies den Grundeigentümer. Jagdstatistische Daten sind über den festgelegten und tatsächlichen Abschuss, über Rotwildfütterungen, die Jagdkarten, die Jagdprüfungen, über Wildschäden und Wildseuchen, über weitere einschlägige Daten im Zusammenhang mit Wild sowie über zeitliche und örtliche Sperren zusammenzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung zu regeln.
(2)Absatz 2Der Landesjägermeister hat der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Wunsch alle Daten aus dem Jagdkataster bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Der Landesjägermeister hat der Landwirtschaftskammer auf deren Verlangen jagdstatistische Daten über festgelegte und tatsächliche Abschusszahlen anonymisiert und aggregiert auf Ebene der Hegeringe zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Der Landesjägermeister hat den Jagdschutzorganen (§§ 44 ff.) und Talschaftsreferenten (§ 84 Abs. 7), soweit es für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben für das betreffende Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, in die im Jagdkataster enthaltenen Daten gemäß Abs. 1 nach Tunlichkeit in elektronischer Form Einsicht zu gewähren.Der Landesjägermeister hat den Jagdschutzorganen (Paragraphen 44, ff.) und Talschaftsreferenten (Paragraph 84, Absatz 7,), soweit es für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben für das betreffende Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, in die im Jagdkataster enthaltenen Daten gemäß Absatz eins, nach Tunlichkeit in elektronischer Form Einsicht zu gewähren.
(5)Absatz 5Soweit Daten gemäß Abs. 1 nicht bei der Kärntner Jägerschaft vorhanden sind, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden diese Daten zum Zweck der Führung und Aktualisierung des Jagdkatasters auf Verlangen dem Landesjägermeister – nach Möglichkeit in elektronischer Form – zur Verfügung zu stellen.Soweit Daten gemäß Absatz eins, nicht bei der Kärntner Jägerschaft vorhanden sind, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden diese Daten zum Zweck der Führung und Aktualisierung des Jagdkatasters auf Verlangen dem Landesjägermeister – nach Möglichkeit in elektronischer Form – zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 95 K-JG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 K-JG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 95 K-JG