§ 94 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindejagdgebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (§ 6 Abs. 1), die zugleich in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von Kärnten wahlberechtigt sind, zu wählen sind. Die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates hat auf die Dauer der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes zu erfolgen.

(1a) Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates ist vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten für jeden Jagdverwaltungsbeirat gesondert - höchstens jedoch mit sieben - festzulegen. Die Wahl ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die jeweils eine der Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entsprechende Anzahl von Bewerbern und eine gleich hohe Anzahl von Ersatzbewerbern vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren. Die auf diesem Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates gewählt.

(1b) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl Nr 32/2002, durch Verordnung zu treffen, wobei die Ausschreibung der Wahl durch den Bürgermeister zu erfolgen hat und die Fristen, mit Ausnahme der Auflagefrist für das Wählerverzeichnis, den Erfordernissen entsprechend auch kürzer festgelegt werden dürfen, als sie in der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vorgesehen sind.

(1c) Ein Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung in Sachen, in denen es selbst oder ein Angehöriger (Abs. 1d) beteiligt ist, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, nicht teilnehmen. Dies gilt im Falle einer Beratung und Beschlussfassung über eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand gemäß § 33 Abs. 2 an eine Jagdgesellschaft nur in Bezug auf deren Obmann und deren Vorstandsmitglieder. Über die etwaige Befangenheit eines Mitgliedes hat der Jagdverwaltungsbeirat zu beschließen. Für die Dauer der Befangenheit sind befangene Mitglieder durch Ersatzmitglieder zu ersetzen. Abs. 1e letzter Satz gilt sinngemäß.

(1d) Angehörige im Sinne des Abs. 1c erster Satz sind

1.

der Ehegatte,

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten Grades in der Seitenlinie,

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person und

6.

der eingetragene Partner.

(1e) Wenn ein gewähltes Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates die Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr erfüllt oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ersatzmitglieder zu wählen.

(2) Der Jagdverwaltungsbeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen; der Vorsitzende hat den Jagdverwaltungsbeirat einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Der Jagdverwaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

(3) Die Mitgliedschaft zum Jagdverwaltungsbeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung ihres Amtes entstandenen Kosten.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 94 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 94 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 94 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 94 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 94 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 93 K-JG
§ 95 K-JG