§ 95a K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kärntner Jägerschaft ist befugt, folgende personenbezogene Daten ihrer Mitglieder zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe des 10. Abschnittes, ausgenommen nach § 81a, und zur Wahrung der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder (§ 89) erforderlich ist: Namen, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade sowie Titel, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Disziplinarverfahren und Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Angaben zu Beitragszahlungen, Angaben zum Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung, Daten über die Teilnahme am Hegeringschießen und an sonstigen Veranstaltungen sowie über die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kärntner Jägerschaft, Daten zu allfälligen Funktionen in der Kärntner Jägerschaft sowie Erreichbarkeitsdaten der Funktionäre. Zur Durchführung der Wahlen ihrer Organe hat die Kärntner Jägerschaft ein Wählerverzeichnis zu erstellen und zur allgemeinen Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. Daten über Funktionäre der Kärntner Jägerschaft dürfen veröffentlicht werden, soweit dies zur Information der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Kärntner Jägerschaft ist befugt, folgende personenbezogene Daten ihrer Mitglieder zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe des 10. Abschnittes, ausgenommen nach Paragraph 81 a,, und zur Wahrung der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder (Paragraph 89,) erforderlich ist: Namen, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade sowie Titel, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Disziplinarverfahren und Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Angaben zu Beitragszahlungen, Angaben zum Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung, Daten über die Teilnahme am Hegeringschießen und an sonstigen Veranstaltungen sowie über die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kärntner Jägerschaft, Daten zu allfälligen Funktionen in der Kärntner Jägerschaft sowie Erreichbarkeitsdaten der Funktionäre. Zur Durchführung der Wahlen ihrer Organe hat die Kärntner Jägerschaft ein Wählerverzeichnis zu erstellen und zur allgemeinen Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. Daten über Funktionäre der Kärntner Jägerschaft dürfen veröffentlicht werden, soweit dies zur Information der Allgemeinheit erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus ist die Kärntner Jägerschaft zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einszur Vollziehung der §§ 37 und 38: Daten über Bewerber um eine Jagdkarte, über die Ausstellung und über die Verweigerung einer Jagdkarte; zur Vollziehung der Paragraphen 37 und 38: Daten über Bewerber um eine Jagdkarte, über die Ausstellung und über die Verweigerung einer Jagdkarte;
    2. 2.Ziffer 2zur Vollziehung der §§ 57 bis 60: Daten über Jagdausübungsberechtigte in Verbindung mit der Abschussplanung, den Freizonen, der Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss, den Abschussmeldungen, den Abschusslisten, der Wildnachweisung sowie den Abschussnachweisen;zur Vollziehung der Paragraphen 57 bis 60: Daten über Jagdausübungsberechtigte in Verbindung mit der Abschussplanung, den Freizonen, der Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss, den Abschussmeldungen, den Abschusslisten, der Wildnachweisung sowie den Abschussnachweisen;
    3. 3.Ziffer 3zur Vollziehung des § 63 Abs. 5 und 6: Daten über Jagdausübungsberechtigte in Verbindung mit der Errichtung oder Beseitigung von Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlagen;zur Vollziehung des Paragraph 63, Absatz 5 und 6: Daten über Jagdausübungsberechtigte in Verbindung mit der Errichtung oder Beseitigung von Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlagen;
    4. 4.Ziffer 4zur Durchführung von Verfahren gemäß § 68 Abs. 3, 3a und 3f, zu Namen und Anschriften der Besitzer von gekennzeichneten Abzugeisen und zu Kennzahlen nach § 68 Abs. 3b sowie zur Überwachung gemäß § 68 Abs. 3g gegenüber Inhabern von Bewilligungen;zur Durchführung von Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3,, 3a und 3f, zu Namen und Anschriften der Besitzer von gekennzeichneten Abzugeisen und zu Kennzahlen nach Paragraph 68, Absatz 3 b, sowie zur Überwachung gemäß Paragraph 68, Absatz 3 g, gegenüber Inhabern von Bewilligungen;
    5. 5.Ziffer 5die zur Erfüllung der Bekanntgabeverpflichtung nach § 69 Abs. 3 erforderlichen Daten; die zur Erfüllung der Bekanntgabeverpflichtung nach Paragraph 69, Absatz 3, erforderlichen Daten;
    6. 6.Ziffer 6Daten zur Führung und Zusammenstellung des Jagdkatasters nach Maßgabe des § 95. Daten zur Führung und Zusammenstellung des Jagdkatasters nach Maßgabe des Paragraph 95,
  3. (3)Absatz 3Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten (insbesondere die E-Mail-Adresse) sowie Verfügbarkeitsdaten.
  4. (4)Absatz 4Daten gemäß Abs. 1 sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlich obliegenden Aufgaben oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verwendungszwecks zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer gesetzlich obliegenden Aufgabe weiter benötigt werden.Daten gemäß Absatz eins, sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlich obliegenden Aufgaben oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden. Personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verwendungszwecks zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer gesetzlich obliegenden Aufgabe weiter benötigt werden.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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