Anl. 1 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 30/2024)
Inkrafttreten
Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2024,)
Inkrafttreten

Art. II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. I § 10 Abs. 1 in Kraft.Art. römisch II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz eins, in Kraft.

Artikel III(LGBl Nr 21/2025)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2025,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Dieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 42 (betreffend § 58 Abs. 3 und 4 K-JG) ist erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.Art. römisch eins Ziffer 42, (betreffend Paragraph 58, Absatz 3 und 4 K-JG) ist erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt anzuwenden.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 15.05.2024 bis 17.03.2025
(LGBl Nr 30/2024)
Inkrafttreten
Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2024,)
Inkrafttreten

Art. II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. I § 10 Abs. 1 in Kraft.Art. römisch II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz eins, in Kraft.

Artikel III(LGBl Nr 21/2025)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2025,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Dieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 42 (betreffend § 58 Abs. 3 und 4 K-JG) ist erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.Art. römisch eins Ziffer 42, (betreffend Paragraph 58, Absatz 3 und 4 K-JG) ist erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt anzuwenden.

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