§ 81a K-JG Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

Die Aufgaben, die sich aus § 37 Abs. 7 lit. b und c und den §§ 38§§ 37, 38, 53, 55a, 56 bis 5961, 6163 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3, 3f, 3g und 5 und § 95 ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung (§ 91 Abs. 3 lit. b) gebunden.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 12.06.2013 bis 28.02.2018

Die Aufgaben, die sich aus § 37 Abs. 7 lit. b und c und den §§ 38§§ 37, 38, 53, 55a, 56 bis 5961, 6163 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3, 3f, 3g und 5 und § 95 ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung (§ 91 Abs. 3 lit. b) gebunden.

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