§ 81a K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999

Die Aufgaben, die sich aus den §§ 37, 38, 53, 55a, 55b, 56 bis 61, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3 bis 3b, 3f, 3g und 5 , § 69 Abs. 3 letzter Satz, § 95 und § 95 § 95a Abs. 2 und 4 letzter Satz ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.Die Aufgaben, die sich aus den Paragraphen 37,, 38, 53, 55a, 55b, 56 bis 61, 63 Absatz 5 und 6, 68 Absatz 3 bis 3b, 3f, 3g und 5, Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 95 und Paragraph 95 a, Absatz 2 und 4 letzter Satz ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 01.03.2018 bis 17.03.2025

Die Aufgaben, die sich aus den §§ 37, 38, 53, 55a, 55b, 56 bis 61, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3 bis 3b, 3f, 3g und 5 , § 69 Abs. 3 letzter Satz, § 95 und § 95 § 95a Abs. 2 und 4 letzter Satz ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.Die Aufgaben, die sich aus den Paragraphen 37,, 38, 53, 55a, 55b, 56 bis 61, 63 Absatz 5 und 6, 68 Absatz 3 bis 3b, 3f, 3g und 5, Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 95 und Paragraph 95 a, Absatz 2 und 4 letzter Satz ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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