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(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Bewerber in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, so ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Bereich der Bewerber zunächst jagen will.
(3) Die Jagdkarten sind auszustellen als
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(4) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie
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(5) Verurteilungen im Sinne des Abs. 4 lit. a sind nicht zu berücksichtigen, wenn
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(5a) Der Nachweis nach Abs. 4 ist bezogen auf Österreich und, wenn der Bewerber um eine Jagdkarte seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, auch bezogen auf jenen Staat zu erbringen, in dem der Bewerber sonst seinen Hauptwohnsitz hat.
(6) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung sowie der ausreichenden Kenntnisse des Kärntner Jagdgesetzes und des Kärntner Naturschutzrechtes durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor der vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse insbesondere über das Jagdrecht, das Waffen- und Schießwesen, den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden und das Kärntner Naturschutzrecht sowie eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. Vor der Ablegung der Prüfung hat der Prüfungswerber der Prüfungskommission auf geeignete Weise nachzuweisen, daß er über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
(7) Der Nachweis im Sinne des Abs. 6 erster Satz gilt auch als erbracht, wenn
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(8) Voraussetzung für die Ausstellung einer Jagdkarte, die auch zur Beizjagd (§ 36 Abs. 2) berechtigt, ist überdies der Nachweis der Eignung zu dieser Jagd durch die Ablegung einer Prüfung vor einer vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission. Eine in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesene Prüfung hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft auf Antrag als Prüfung im Sinne des ersten Satzes anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist.
(9) Bewerber, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen ein Verweigerungsgrund nach § 38 Abs. 1 lit. a oder d bis j vorliegt, sind von der Ablegung der Jagdprüfung einschließlich der Prüfung nach Abs. 8 für die Dauer des Grundes der Verweigerung ausgeschlossen.
(10) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 die näheren Bestimmungen über die Prüfungsvoraussetzungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände und die Abhaltung der Prüfung zu regeln. Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben an die Kärntner Jägerschaft eine Prüfungsgebühr und eine Manipulationsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festzusetzen ist. Hiebei ist von den durchschnittlichen Kosten, die durch die Abhaltung der Prüfung entstehen (Entschädigung der Prüfer, Reisekosten, Personal- und Sachaufwand u. ä.), auszugehen. Die Prüfungsgebühr und die Manipulationsgebühr werden bei Zurücktreten von oder bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet.
(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Bewerber in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, so ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Bereich der Bewerber zunächst jagen will.
(3) Die Jagdkarten sind auszustellen als
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(4) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie
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(5) Verurteilungen im Sinne des Abs. 4 lit. a sind nicht zu berücksichtigen, wenn
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(5a) Der Nachweis nach Abs. 4 ist bezogen auf Österreich und, wenn der Bewerber um eine Jagdkarte seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, auch bezogen auf jenen Staat zu erbringen, in dem der Bewerber sonst seinen Hauptwohnsitz hat.
(6) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung sowie der ausreichenden Kenntnisse des Kärntner Jagdgesetzes und des Kärntner Naturschutzrechtes durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor der vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse insbesondere über das Jagdrecht, das Waffen- und Schießwesen, den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden und das Kärntner Naturschutzrecht sowie eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. Vor der Ablegung der Prüfung hat der Prüfungswerber der Prüfungskommission auf geeignete Weise nachzuweisen, daß er über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
(7) Der Nachweis im Sinne des Abs. 6 erster Satz gilt auch als erbracht, wenn
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(8) Voraussetzung für die Ausstellung einer Jagdkarte, die auch zur Beizjagd (§ 36 Abs. 2) berechtigt, ist überdies der Nachweis der Eignung zu dieser Jagd durch die Ablegung einer Prüfung vor einer vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission. Eine in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesene Prüfung hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft auf Antrag als Prüfung im Sinne des ersten Satzes anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist.
(9) Bewerber, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen ein Verweigerungsgrund nach § 38 Abs. 1 lit. a oder d bis j vorliegt, sind von der Ablegung der Jagdprüfung einschließlich der Prüfung nach Abs. 8 für die Dauer des Grundes der Verweigerung ausgeschlossen.
(10) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 die näheren Bestimmungen über die Prüfungsvoraussetzungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände und die Abhaltung der Prüfung zu regeln. Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben an die Kärntner Jägerschaft eine Prüfungsgebühr und eine Manipulationsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festzusetzen ist. Hiebei ist von den durchschnittlichen Kosten, die durch die Abhaltung der Prüfung entstehen (Entschädigung der Prüfer, Reisekosten, Personal- und Sachaufwand u. ä.), auszugehen. Die Prüfungsgebühr und die Manipulationsgebühr werden bei Zurücktreten von oder bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet.