§ 50a K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 50a

Überwachung der Wildfütterung

(1) DerDas Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 61 bis 61d und des § 61 § 63 Abs. 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Die Aufgaben der Jagdschutzorgane werden hiedurch nicht berührt. Dies gilt in gleicher Weise für den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter hinsichtlich der Jagdgebiete ihrer Bezirksgruppe (Jagdbezirke).

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 haben die in Abs. 1 angeführten Personen das Recht, im Überwachungsbereich gelegene Jagdgebiete auch außerhalb der im § 69 Abs. 1 bezeichneten Straßen und Wege zur durchstreifen; hiebei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Der Dienstausweis (Abs.3) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den in Abs. 1 angeführten Personen einen Dienstausweis auszustellen, aus dem die Identität und die nach Abs. 1 zustehenden Aufgaben hervorgehen. Im Dienstausweis ist auch anzuführen, für welchen Bereich die Überwachung erfolgen darf. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis durch Verordnung zu erlassen.

(4) Den in Abs. 1 angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 06.05.2000 bis 28.02.2018
§ 50a

Überwachung der Wildfütterung

(1) DerDas Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 61 bis 61d und des § 61 § 63 Abs. 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Die Aufgaben der Jagdschutzorgane werden hiedurch nicht berührt. Dies gilt in gleicher Weise für den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter hinsichtlich der Jagdgebiete ihrer Bezirksgruppe (Jagdbezirke).

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 haben die in Abs. 1 angeführten Personen das Recht, im Überwachungsbereich gelegene Jagdgebiete auch außerhalb der im § 69 Abs. 1 bezeichneten Straßen und Wege zur durchstreifen; hiebei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Der Dienstausweis (Abs.3) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den in Abs. 1 angeführten Personen einen Dienstausweis auszustellen, aus dem die Identität und die nach Abs. 1 zustehenden Aufgaben hervorgehen. Im Dienstausweis ist auch anzuführen, für welchen Bereich die Überwachung erfolgen darf. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis durch Verordnung zu erlassen.

(4) Den in Abs. 1 angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten