§ 50a K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Das Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 61 bis 61d und des § 63 Abs. 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Die Aufgaben der Jagdschutzorgane werden hiedurch nicht berührt. Dies gilt in gleicher Weise für den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter hinsichtlich der Jagdgebiete ihrer Bezirksgruppe (Jagdbezirke).

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 haben die in Abs. 1 angeführten Personen das Recht, im Überwachungsbereich gelegene Jagdgebiete auch außerhalb der im § 69 Abs. 1 bezeichneten Straßen und Wege zur durchstreifen; hiebei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Der Dienstausweis (Abs.3) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den in Abs. 1 angeführten Personen einen Dienstausweis auszustellen, aus dem die Identität und die nach Abs. 1 zustehenden Aufgaben hervorgehen. Im Dienstausweis ist auch anzuführen, für welchen Bereich die Überwachung erfolgen darf. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis durch Verordnung zu erlassen.

(4) Den in Abs. 1 angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen.

  1. (1)Absatz einsDas Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 61 bis 61d und des § 63 Abs. 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Die Aufgaben der Jagdschutzorgane werden hiedurch nicht berührt. Dies gilt in gleicher Weise für den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter hinsichtlich der Jagdgebiete ihrer Bezirksgruppe (Jagdbezirke).Das Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 61 bis 61d und des Paragraph 63, Absatz 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Die Aufgaben der Jagdschutzorgane werden hiedurch nicht berührt. Dies gilt in gleicher Weise für den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter hinsichtlich der Jagdgebiete ihrer Bezirksgruppe (Jagdbezirke).
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 haben die in Abs. 1 angeführten Personen das Recht, im Überwachungsbereich gelegene Jagdgebiete auch außerhalb der im § 69 Abs. 1 bezeichneten Straßen und Wege zur durchstreifen; hiebei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Der Dienstausweis (Abs.3) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins, haben die in Absatz eins, angeführten Personen das Recht, im Überwachungsbereich gelegene Jagdgebiete auch außerhalb der im Paragraph 69, Absatz eins, bezeichneten Straßen und Wege zur durchstreifen; hiebei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Der Dienstausweis (Absatz ,) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hegeringleitern und ihren Stellvertretern gemäß Abs. 1 einen Dienstausweis auszustellen, aus dem die Identität und die nach Abs. 1 zustehenden Aufgaben hervorgehen. Im Dienstausweis ist auch anzuführen, für welchen Bereich die Überwachung erfolgen darf. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis durch Verordnung zu erlassen. Für die Ausstellung eines Dienstausweises an Jagdschutzorgane gilt § 45 Abs. 3.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hegeringleitern und ihren Stellvertretern gemäß Absatz eins, einen Dienstausweis auszustellen, aus dem die Identität und die nach Absatz eins, zustehenden Aufgaben hervorgehen. Im Dienstausweis ist auch anzuführen, für welchen Bereich die Überwachung erfolgen darf. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis durch Verordnung zu erlassen. Für die Ausstellung eines Dienstausweises an Jagdschutzorgane gilt Paragraph 45, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4Den in Abs. 1 angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen.Den in Absatz eins, angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach Paragraphen 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des Paragraph 194, Absatz 3, K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 194, Absatz eins, K-DRG zu gewähren, ansonsten ist Paragraph 194, Absatz 2, zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 01.03.2018 bis 17.03.2025
(1) Das Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 61 bis 61d und des § 63 Abs. 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Die Aufgaben der Jagdschutzorgane werden hiedurch nicht berührt. Dies gilt in gleicher Weise für den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter hinsichtlich der Jagdgebiete ihrer Bezirksgruppe (Jagdbezirke).

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 haben die in Abs. 1 angeführten Personen das Recht, im Überwachungsbereich gelegene Jagdgebiete auch außerhalb der im § 69 Abs. 1 bezeichneten Straßen und Wege zur durchstreifen; hiebei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Der Dienstausweis (Abs.3) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den in Abs. 1 angeführten Personen einen Dienstausweis auszustellen, aus dem die Identität und die nach Abs. 1 zustehenden Aufgaben hervorgehen. Im Dienstausweis ist auch anzuführen, für welchen Bereich die Überwachung erfolgen darf. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis durch Verordnung zu erlassen.

(4) Den in Abs. 1 angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen.

  1. (1)Absatz einsDas Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 61 bis 61d und des § 63 Abs. 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Die Aufgaben der Jagdschutzorgane werden hiedurch nicht berührt. Dies gilt in gleicher Weise für den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter hinsichtlich der Jagdgebiete ihrer Bezirksgruppe (Jagdbezirke).Das Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 61 bis 61d und des Paragraph 63, Absatz 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Die Aufgaben der Jagdschutzorgane werden hiedurch nicht berührt. Dies gilt in gleicher Weise für den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter hinsichtlich der Jagdgebiete ihrer Bezirksgruppe (Jagdbezirke).
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 haben die in Abs. 1 angeführten Personen das Recht, im Überwachungsbereich gelegene Jagdgebiete auch außerhalb der im § 69 Abs. 1 bezeichneten Straßen und Wege zur durchstreifen; hiebei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Der Dienstausweis (Abs.3) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins, haben die in Absatz eins, angeführten Personen das Recht, im Überwachungsbereich gelegene Jagdgebiete auch außerhalb der im Paragraph 69, Absatz eins, bezeichneten Straßen und Wege zur durchstreifen; hiebei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Der Dienstausweis (Absatz ,) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hegeringleitern und ihren Stellvertretern gemäß Abs. 1 einen Dienstausweis auszustellen, aus dem die Identität und die nach Abs. 1 zustehenden Aufgaben hervorgehen. Im Dienstausweis ist auch anzuführen, für welchen Bereich die Überwachung erfolgen darf. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis durch Verordnung zu erlassen. Für die Ausstellung eines Dienstausweises an Jagdschutzorgane gilt § 45 Abs. 3.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hegeringleitern und ihren Stellvertretern gemäß Absatz eins, einen Dienstausweis auszustellen, aus dem die Identität und die nach Absatz eins, zustehenden Aufgaben hervorgehen. Im Dienstausweis ist auch anzuführen, für welchen Bereich die Überwachung erfolgen darf. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis durch Verordnung zu erlassen. Für die Ausstellung eines Dienstausweises an Jagdschutzorgane gilt Paragraph 45, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4Den in Abs. 1 angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen.Den in Absatz eins, angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach Paragraphen 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des Paragraph 194, Absatz 3, K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 194, Absatz eins, K-DRG zu gewähren, ansonsten ist Paragraph 194, Absatz 2, zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen.

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