§ 55a K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung für die der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für das gesamte Landesgebiet einen wildökologischen Raumplan zu erlassen. Hiebei ist auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicherung des Lebensraumes des Wildes einerseits und zur nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden und anderen Schäden in der Vegetation andererseits Bedacht zu nehmen.

(2) Im wildökologischen Raumplan sind insbesondere festzulegen:

a)

die Wildräume, gesondert für jede Wildart, wobei insbesondere auf die natürlichen und künstlichen Begrenzungen des Lebensraumes der einzelnen Wildpopulationen Bedacht zu nehmen ist;

b)

die Wildregionen für die Wildarten, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf

1.

die Grenzen der Wildräume und der Lebensräume der Wildarten;

2.

die Ermöglichung einer zweckmäßigen jagdbetrieblichen Zusammenarbeit von Jagdausübungsberechtigten im Rahmen von Hegegemeinschaften;

3.

die Grenzen der Hegeringe und der Bezirksgruppen der Kärntner Jägerschaft;

4.

die anzustrebende Zuteilung eines Jagdgebietes zu nur einer Wildregion.

(3) Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist.

(4) Im wildökologischen Raumplan muss weiters jede Wildregion, entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile der Wildregion als Lebensraum für das Rotwild, in Kernzonen, Randzonen und Freizonen gegliedert sein. Als Kernzonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die zu etwa 80 v. H. ein dem Rotwild entsprechendes Biotop aufweisen; in den Kernzonen soll das Rotwild in gesunden Beständen so erhalten bleiben, dass keine waldgefährdenden Wildschäden zu erwarten sind. In den Randzonen soll das Rotwild entweder nur vorübergehend oder nur in geringen Beständen vorhanden sein. Als Freizonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die ein für das Rotwild überwiegend ungeeignetes Biotop aufweisen und in denen die Wahrscheinlichkeit von Wildschäden besonders groß ist. Freizonen sollen von Rotwild möglichst frei gehalten werden.

(5) Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Abs. 1 die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (§ 63 Abs. 5) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (§ 61 Abs. 2), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (§ 70 Abs. 1b) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.

(6) Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Abs. 1 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(7) Vor der Erlassung des wildökologischen Raumplanes sind der Landesjagdbeirat, die Landesregierung, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die Landwirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer

  1. (1)Absatz einsDer Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung für die der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für das gesamte Landesgebiet einen wildökologischen Raumplan zu erlassen. Hiebei ist auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicherung des Lebensraumes des Wildes einerseits und zur nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden und anderen Schäden in der Vegetation andererseits Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Im wildökologischen Raumplan sind insbesondere festzulegen:
    1. a)Litera adie Wildräume, gesondert für jede Wildart, wobei insbesondere auf die natürlichen und künstlichen Begrenzungen des Lebensraumes der einzelnen Wildpopulationen Bedacht zu nehmen ist;
    2. b)Litera bdie Wildregionen für die Wildarten, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf
      1. 1.Ziffer einsdie Grenzen der Wildräume und der Lebensräume der Wildarten;
      2. 2.Ziffer 2die Ermöglichung einer zweckmäßigen jagdbetrieblichen Zusammenarbeit von Jagdausübungsberechtigten im Rahmen von Hegegemeinschaften;
      3. 3.Ziffer 3die Grenzen der Hegeringe und der Bezirksgruppen der Kärntner Jägerschaft;
      4. 4.Ziffer 4die anzustrebende Zuteilung eines Jagdgebietes zu nur einer Wildregion.
  3. (3)Absatz 3Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist. Dies gilt nicht für Rotwild, falls hiezu in den Abschussrichtlinien (§ 56) Abweichendes geregelt wird.Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist. Dies gilt nicht für Rotwild, falls hiezu in den Abschussrichtlinien (Paragraph 56,) Abweichendes geregelt wird.
  4. (4)Absatz 4Im wildökologischen Raumplan muss weiters jede Wildregion, entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile der Wildregion als Lebensraum für das Rotwild, in Kernzonen, Randzonen und Freizonen gegliedert sein. Als Kernzonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die zu etwa 80 v. H. ein dem Rotwild entsprechendes Biotop aufweisen; in den Kernzonen soll das Rotwild in gesunden Beständen so erhalten bleiben, dass keine waldgefährdenden Wildschäden zu erwarten sind. In den Randzonen soll das Rotwild entweder nur vorübergehend oder nur in geringen Beständen vorhanden sein. Als Freizonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die ein für das Rotwild überwiegend ungeeignetes Biotop aufweisen und in denen die Wahrscheinlichkeit von Wildschäden besonders groß ist. Freizonen sollen von Rotwild möglichst frei gehalten werden.
  5. (5)Absatz 5Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Abs. 1 die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (§ 63 Abs. 5) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (§ 61 Abs. 2), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (§ 70 Abs. 1b) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Absatz eins, die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (Paragraph 63, Absatz 5,) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (Paragraph 61, Absatz 2,), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (Paragraph 70, Absatz eins b,) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Abs. 1 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Absatz eins, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
  7. (7)Absatz 7Vor der Erlassung des wildökologischen Raumplanes sind der Landesjagdbeirat, die Landesregierung, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die Landwirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer

Kärnten zu hören.

(8) Abweichend von § 88a, ist der wildökologische Raumplan durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden bei der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und den Geschäftsstellen der Bezirksjägermeister kundzumachen. Auf diese Art der Kundmachung ist sowohl im wildökologischen Raumplan selbst als auch in dem für die Kundmachung von Verordnungen der Kärntner Jägerschaft vorgesehenen Kundmachungsblatt hinzuweisen. Jedermann hat das Recht, bei den Stellen, bei denen der wildökologische Raumplan zur öffentlichen Einsicht aufliegt, gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausfertigungen, wie Kopien, zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.

  1. (8)Absatz 8Abweichend von § 88a, ist der wildökologische Raumplan durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden bei der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und den Geschäftsstellen der Bezirksjägermeister kundzumachen. Auf diese Art der Kundmachung ist sowohl im wildökologischen Raumplan selbst als auch in dem für die Kundmachung von Verordnungen der Kärntner Jägerschaft vorgesehenen Kundmachungsblatt hinzuweisen. Jedermann hat das Recht, bei den Stellen, bei denen der wildökologische Raumplan zur öffentlichen Einsicht aufliegt, gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausfertigungen, wie Kopien, zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.Abweichend von Paragraph 88 a,, ist der wildökologische Raumplan durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden bei der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und den Geschäftsstellen der Bezirksjägermeister kundzumachen. Auf diese Art der Kundmachung ist sowohl im wildökologischen Raumplan selbst als auch in dem für die Kundmachung von Verordnungen der Kärntner Jägerschaft vorgesehenen Kundmachungsblatt hinzuweisen. Jedermann hat das Recht, bei den Stellen, bei denen der wildökologische Raumplan zur öffentlichen Einsicht aufliegt, gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausfertigungen, wie Kopien, zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 01.03.2018 bis 17.03.2025
(1) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung für die der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für das gesamte Landesgebiet einen wildökologischen Raumplan zu erlassen. Hiebei ist auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicherung des Lebensraumes des Wildes einerseits und zur nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden und anderen Schäden in der Vegetation andererseits Bedacht zu nehmen.

(2) Im wildökologischen Raumplan sind insbesondere festzulegen:

a)

die Wildräume, gesondert für jede Wildart, wobei insbesondere auf die natürlichen und künstlichen Begrenzungen des Lebensraumes der einzelnen Wildpopulationen Bedacht zu nehmen ist;

b)

die Wildregionen für die Wildarten, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf

1.

die Grenzen der Wildräume und der Lebensräume der Wildarten;

2.

die Ermöglichung einer zweckmäßigen jagdbetrieblichen Zusammenarbeit von Jagdausübungsberechtigten im Rahmen von Hegegemeinschaften;

3.

die Grenzen der Hegeringe und der Bezirksgruppen der Kärntner Jägerschaft;

4.

die anzustrebende Zuteilung eines Jagdgebietes zu nur einer Wildregion.

(3) Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist.

(4) Im wildökologischen Raumplan muss weiters jede Wildregion, entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile der Wildregion als Lebensraum für das Rotwild, in Kernzonen, Randzonen und Freizonen gegliedert sein. Als Kernzonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die zu etwa 80 v. H. ein dem Rotwild entsprechendes Biotop aufweisen; in den Kernzonen soll das Rotwild in gesunden Beständen so erhalten bleiben, dass keine waldgefährdenden Wildschäden zu erwarten sind. In den Randzonen soll das Rotwild entweder nur vorübergehend oder nur in geringen Beständen vorhanden sein. Als Freizonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die ein für das Rotwild überwiegend ungeeignetes Biotop aufweisen und in denen die Wahrscheinlichkeit von Wildschäden besonders groß ist. Freizonen sollen von Rotwild möglichst frei gehalten werden.

(5) Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Abs. 1 die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (§ 63 Abs. 5) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (§ 61 Abs. 2), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (§ 70 Abs. 1b) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.

(6) Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Abs. 1 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(7) Vor der Erlassung des wildökologischen Raumplanes sind der Landesjagdbeirat, die Landesregierung, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die Landwirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer

  1. (1)Absatz einsDer Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung für die der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für das gesamte Landesgebiet einen wildökologischen Raumplan zu erlassen. Hiebei ist auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicherung des Lebensraumes des Wildes einerseits und zur nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden und anderen Schäden in der Vegetation andererseits Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Im wildökologischen Raumplan sind insbesondere festzulegen:
    1. a)Litera adie Wildräume, gesondert für jede Wildart, wobei insbesondere auf die natürlichen und künstlichen Begrenzungen des Lebensraumes der einzelnen Wildpopulationen Bedacht zu nehmen ist;
    2. b)Litera bdie Wildregionen für die Wildarten, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf
      1. 1.Ziffer einsdie Grenzen der Wildräume und der Lebensräume der Wildarten;
      2. 2.Ziffer 2die Ermöglichung einer zweckmäßigen jagdbetrieblichen Zusammenarbeit von Jagdausübungsberechtigten im Rahmen von Hegegemeinschaften;
      3. 3.Ziffer 3die Grenzen der Hegeringe und der Bezirksgruppen der Kärntner Jägerschaft;
      4. 4.Ziffer 4die anzustrebende Zuteilung eines Jagdgebietes zu nur einer Wildregion.
  3. (3)Absatz 3Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist. Dies gilt nicht für Rotwild, falls hiezu in den Abschussrichtlinien (§ 56) Abweichendes geregelt wird.Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist. Dies gilt nicht für Rotwild, falls hiezu in den Abschussrichtlinien (Paragraph 56,) Abweichendes geregelt wird.
  4. (4)Absatz 4Im wildökologischen Raumplan muss weiters jede Wildregion, entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile der Wildregion als Lebensraum für das Rotwild, in Kernzonen, Randzonen und Freizonen gegliedert sein. Als Kernzonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die zu etwa 80 v. H. ein dem Rotwild entsprechendes Biotop aufweisen; in den Kernzonen soll das Rotwild in gesunden Beständen so erhalten bleiben, dass keine waldgefährdenden Wildschäden zu erwarten sind. In den Randzonen soll das Rotwild entweder nur vorübergehend oder nur in geringen Beständen vorhanden sein. Als Freizonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die ein für das Rotwild überwiegend ungeeignetes Biotop aufweisen und in denen die Wahrscheinlichkeit von Wildschäden besonders groß ist. Freizonen sollen von Rotwild möglichst frei gehalten werden.
  5. (5)Absatz 5Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Abs. 1 die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (§ 63 Abs. 5) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (§ 61 Abs. 2), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (§ 70 Abs. 1b) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Absatz eins, die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (Paragraph 63, Absatz 5,) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (Paragraph 61, Absatz 2,), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (Paragraph 70, Absatz eins b,) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Abs. 1 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Absatz eins, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
  7. (7)Absatz 7Vor der Erlassung des wildökologischen Raumplanes sind der Landesjagdbeirat, die Landesregierung, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die Landwirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer

Kärnten zu hören.

(8) Abweichend von § 88a, ist der wildökologische Raumplan durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden bei der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und den Geschäftsstellen der Bezirksjägermeister kundzumachen. Auf diese Art der Kundmachung ist sowohl im wildökologischen Raumplan selbst als auch in dem für die Kundmachung von Verordnungen der Kärntner Jägerschaft vorgesehenen Kundmachungsblatt hinzuweisen. Jedermann hat das Recht, bei den Stellen, bei denen der wildökologische Raumplan zur öffentlichen Einsicht aufliegt, gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausfertigungen, wie Kopien, zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.

  1. (8)Absatz 8Abweichend von § 88a, ist der wildökologische Raumplan durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden bei der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und den Geschäftsstellen der Bezirksjägermeister kundzumachen. Auf diese Art der Kundmachung ist sowohl im wildökologischen Raumplan selbst als auch in dem für die Kundmachung von Verordnungen der Kärntner Jägerschaft vorgesehenen Kundmachungsblatt hinzuweisen. Jedermann hat das Recht, bei den Stellen, bei denen der wildökologische Raumplan zur öffentlichen Einsicht aufliegt, gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausfertigungen, wie Kopien, zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.Abweichend von Paragraph 88 a,, ist der wildökologische Raumplan durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden bei der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und den Geschäftsstellen der Bezirksjägermeister kundzumachen. Auf diese Art der Kundmachung ist sowohl im wildökologischen Raumplan selbst als auch in dem für die Kundmachung von Verordnungen der Kärntner Jägerschaft vorgesehenen Kundmachungsblatt hinzuweisen. Jedermann hat das Recht, bei den Stellen, bei denen der wildökologische Raumplan zur öffentlichen Einsicht aufliegt, gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausfertigungen, wie Kopien, zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.

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