Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Im wildökologischen Raumplan sind insbesondere festzulegen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist.
(4) Im wildökologischen Raumplan muss weiters jede Wildregion, entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile der Wildregion als Lebensraum für das Rotwild, in Kernzonen, Randzonen und Freizonen gegliedert sein. Als Kernzonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die zu etwa 80 v. H. ein dem Rotwild entsprechendes Biotop aufweisen; in den Kernzonen soll das Rotwild in gesunden Beständen so erhalten bleiben, dass keine waldgefährdenden Wildschäden zu erwarten sind. In den Randzonen soll das Rotwild entweder nur vorübergehend oder nur in geringen Beständen vorhanden sein. Als Freizonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die ein für das Rotwild überwiegend ungeeignetes Biotop aufweisen und in denen die Wahrscheinlichkeit von Wildschäden besonders groß ist. Freizonen sollen von Rotwild möglichst frei gehalten werden.
(5) Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Abs. 1 die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (§ 63 Abs. 5) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (§ 61 Abs. 2), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (§ 70 Abs. 1b) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.
(6) Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Abs. 1 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
(7) Vor der Erlassung des wildökologischen Raumplanes sind der Landesjagdbeirat, die Landesregierung, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die Landwirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer
Kärnten zu hören.
(2) Im wildökologischen Raumplan sind insbesondere festzulegen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist.
(4) Im wildökologischen Raumplan muss weiters jede Wildregion, entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile der Wildregion als Lebensraum für das Rotwild, in Kernzonen, Randzonen und Freizonen gegliedert sein. Als Kernzonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die zu etwa 80 v. H. ein dem Rotwild entsprechendes Biotop aufweisen; in den Kernzonen soll das Rotwild in gesunden Beständen so erhalten bleiben, dass keine waldgefährdenden Wildschäden zu erwarten sind. In den Randzonen soll das Rotwild entweder nur vorübergehend oder nur in geringen Beständen vorhanden sein. Als Freizonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die ein für das Rotwild überwiegend ungeeignetes Biotop aufweisen und in denen die Wahrscheinlichkeit von Wildschäden besonders groß ist. Freizonen sollen von Rotwild möglichst frei gehalten werden.
(5) Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Abs. 1 die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (§ 63 Abs. 5) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (§ 61 Abs. 2), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (§ 70 Abs. 1b) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.
(6) Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Abs. 1 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
(7) Vor der Erlassung des wildökologischen Raumplanes sind der Landesjagdbeirat, die Landesregierung, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die Landwirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer
Kärnten zu hören.