Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(1a) Die sich aus den §§ 38a bis 42 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Kärntner Jägerschaft kann sich mit den Landesjagdverbänden der übrigen Bundesländer zu einem gemeinsamen Jagdverband vereinigen.
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(1a) Die sich aus den §§ 38a bis 42 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Kärntner Jägerschaft kann sich mit den Landesjagdverbänden der übrigen Bundesländer zu einem gemeinsamen Jagdverband vereinigen.