§ 39 Bgld. ElWG 2006 Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten, Versorger letzter Instanz

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kundinnen und Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form (zB Internet) zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kundinnen und Kunden haben zumindest zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Stromhändlers oder sonstigensonstiger Lieferanten;

2.

erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der BelieferungLieferung;

3.

den Energiepreis in Cent/kWh inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

4.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

5.

Modalitäten der Zahlungen, wobei zumindest zwei Zahlungsformen anzubieten sind;

6.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

67.

Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

78.

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne der Abs. 4 bis 6 erfolgt.;

9.

Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist.

(3) Die Stromhändler und sonstigensonstige Lieferanten haben ihre Kundinnen und Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrags über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin oder dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch eine Vermittlerin oder einen Vermittler angebahnt wird. Der Kundin oder demDem Kunden sind anlässlich des Vertragsabschlusses die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen isthat der Kundin oder dem KundenKunde das vor Abschluss des Vertrags der Inhalt dieses Informationsblattes mitzuteilen und sind dasbesprochene Informationsblatt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens mit der Vertragsbestätigung zu übermittelnerhalten.

(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt und die im Land Burgenland tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von HaushaltskundinnenHaushaltskunden und HaushaltskundenKleinunternehmen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene InteressentinnenVerbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und InteressentenKleinunternehmen, die nach dem standardisierten Haushaltsprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(5) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die Versorgung in letzter Instanz hat sich am Tarifgrößte Anzahl ihrer Kunden im Burgenland, die Verbraucher im Sinne des jeweiligen Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten für Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden zu orientieren, wobei der erhöhte Verwaltungsaufwand angemessen berücksichtigt werden kann. Stromhändler und sonstige Lieferanten§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, insoweit nach den Umständenversorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Burgenland Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des Einzelfalls zu erwarten ist§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, dassder sich auf die Haushaltskundin oderGrundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Haushaltskunde ihren oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, im Falle des Abs. 4 berechtigt, dieAufnahme der Belieferung von einer Vorauszahlung oderkeine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemesseneroder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe abhängig zu macheneiner Teilzahlung für ein Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.

(6) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigensonstiger Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.

(7) Die Behörde kann einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucherinnen oder Endverbraucher beliefert, diese Tätigkeit untersagen, wenn er

1.

mindestens drei Mal wegen Übertretung dieses Gesetzes oder des Ökostromgesetzes rechtmäßig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die ÜbertretungenÜbertretung nicht unverhältnismäßig ist oder

2.

nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt. § 47 Abs. 4 bis 8 gilt sinngemäß.

Von der Untersagung ist der Bilanzgruppenverantwortliche zu verständigen.

Stand vor dem 23.07.2012

In Kraft vom 09.07.2009 bis 23.07.2012

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kundinnen und Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form (zB Internet) zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kundinnen und Kunden haben zumindest zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Stromhändlers oder sonstigensonstiger Lieferanten;

2.

erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der BelieferungLieferung;

3.

den Energiepreis in Cent/kWh inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

4.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

5.

Modalitäten der Zahlungen, wobei zumindest zwei Zahlungsformen anzubieten sind;

6.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

67.

Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

78.

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne der Abs. 4 bis 6 erfolgt.;

9.

Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist.

(3) Die Stromhändler und sonstigensonstige Lieferanten haben ihre Kundinnen und Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrags über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin oder dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch eine Vermittlerin oder einen Vermittler angebahnt wird. Der Kundin oder demDem Kunden sind anlässlich des Vertragsabschlusses die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen isthat der Kundin oder dem KundenKunde das vor Abschluss des Vertrags der Inhalt dieses Informationsblattes mitzuteilen und sind dasbesprochene Informationsblatt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens mit der Vertragsbestätigung zu übermittelnerhalten.

(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt und die im Land Burgenland tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von HaushaltskundinnenHaushaltskunden und HaushaltskundenKleinunternehmen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene InteressentinnenVerbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und InteressentenKleinunternehmen, die nach dem standardisierten Haushaltsprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(5) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die Versorgung in letzter Instanz hat sich am Tarifgrößte Anzahl ihrer Kunden im Burgenland, die Verbraucher im Sinne des jeweiligen Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten für Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden zu orientieren, wobei der erhöhte Verwaltungsaufwand angemessen berücksichtigt werden kann. Stromhändler und sonstige Lieferanten§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, insoweit nach den Umständenversorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Burgenland Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des Einzelfalls zu erwarten ist§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, dassder sich auf die Haushaltskundin oderGrundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Haushaltskunde ihren oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, im Falle des Abs. 4 berechtigt, dieAufnahme der Belieferung von einer Vorauszahlung oderkeine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemesseneroder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe abhängig zu macheneiner Teilzahlung für ein Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.

(6) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigensonstiger Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.

(7) Die Behörde kann einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucherinnen oder Endverbraucher beliefert, diese Tätigkeit untersagen, wenn er

1.

mindestens drei Mal wegen Übertretung dieses Gesetzes oder des Ökostromgesetzes rechtmäßig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die ÜbertretungenÜbertretung nicht unverhältnismäßig ist oder

2.

nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt. § 47 Abs. 4 bis 8 gilt sinngemäß.

Von der Untersagung ist der Bilanzgruppenverantwortliche zu verständigen.

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