§ 30 LBBG 2001

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1.

die kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und

2.

sie oder er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

(1a) Wird die Beamtin oder der Beamte an mehreren Dienststellen dauernd verwendet, so gilt als Dienststelle im Sinne des Abs. 1 Z 1 jene Dienststelle, an der die Beamtin oder der Beamte überwiegend verwendet wird.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,15 Euro pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 von 80 km gebührt.

(3) Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Abs. 1 Z 1 - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.

(4) Der Betrag nach Abs. 2 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(5) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 17 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 74 und 90 hat oder in dem die Bezüge der Beamtin oder des Beamten entfallen.

(6) Die Beamtin oder der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(7) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.2021
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1.

die kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und

2.

sie oder er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

(1a) Wird die Beamtin oder der Beamte an mehreren Dienststellen dauernd verwendet, so gilt als Dienststelle im Sinne des Abs. 1 Z 1 jene Dienststelle, an der die Beamtin oder der Beamte überwiegend verwendet wird.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,15 Euro pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 von 80 km gebührt.

(3) Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Abs. 1 Z 1 - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.

(4) Der Betrag nach Abs. 2 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(5) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 17 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 74 und 90 hat oder in dem die Bezüge der Beamtin oder des Beamten entfallen.

(6) Die Beamtin oder der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(7) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

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