Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.06.2025
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
1.Ziffer einsdie kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und
2.Ziffer 2sie oder er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.
(1a)Absatz eins aWird die Beamtin oder der Beamte an mehreren Dienststellen dauernd verwendet, so gilt als Dienststelle im Sinne des Abs. 1 Z 1 jene Dienststelle, an der die Beamtin oder der Beamte überwiegend verwendet wird.Wird die Beamtin oder der Beamte an mehreren Dienststellen dauernd verwendet, so gilt als Dienststelle im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, jene Dienststelle, an der die Beamtin oder der Beamte überwiegend verwendet wird.
(2)Absatz 2Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,50 Euro (Wert 2025) pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 von 80 km gebührt.Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,50 Euro (Wert 2025) pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Absatz eins, Ziffer eins und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Absatz eins, Ziffer eins, von 80 km gebührt.
(3)Absatz 3Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Abs. 1 Z 1 - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.
(4)Absatz 4Der Betrag nach Abs. 2 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.Der Betrag nach Absatz 2, ändert sich um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse römisch fünf, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, bzw. des Referenzbetrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5)Absatz 5Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 17 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 74 und 90 hat oder in dem die Bezüge der Beamtin oder des Beamten entfallen.Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 17, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 74 und 90 hat oder in dem die Bezüge der Beamtin oder des Beamten entfallen.
(6)Absatz 6Die Beamtin oder der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(7)Absatz 7Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(8)Absatz 8Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 LBBG 2001
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 LBBG 2001 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 LBBG 2001