§ 43 LBBG 2001 Verwaltungsdienstzulage

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen

Euro

III bis Vrömisch III bis V

187,20193,80 Euro

VI bis IXrömisch VI bis IX

237,80246,20 Euro

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2024

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen

Euro

III bis Vrömisch III bis V

187,20193,80 Euro

VI bis IXrömisch VI bis IX

237,80246,20 Euro

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