§ 43 LBBG 2001 Verwaltungsdienstzulage

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen

Euro

III bis Vrömisch IIIdrei bis Vrömisch fünf

193,80 Euro200,20

VI bis IXrömisch VIsechs bis IXrömisch neun

246,20 Euro254,20

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 30.06.2026

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen

Euro

III bis Vrömisch IIIdrei bis Vrömisch fünf

193,80 Euro200,20

VI bis IXrömisch VIsechs bis IXrömisch neun

246,20 Euro254,20

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