§ 121b LBBG 2001

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 20212022 um 1,452,85% und danach um 6,40 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 20212022 um 1,452,85% und danach um 6,40 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten