§ 121b LBBG 2001 Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2025

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 20222025 um 2,853,5% mindestens um 82,40 Euro und danachmaximal jedoch um 6,40437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 120 a, Absatz 6, oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 2025 um 3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2024

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 20222025 um 2,853,5% mindestens um 82,40 Euro und danachmaximal jedoch um 6,40437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 120 a, Absatz 6, oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 2025 um 3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

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