Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Juli 2026 um 3,3% mindestens um 85,10 Euro und maximal jedoch um 452,20 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 120 a, Absatz 6, oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Juli 2026 um 3,3% mindestens um 85,10 Euro und maximal jedoch um 452,20 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
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