§ 121a LBBG 2001 Einmalzahlung

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Der Beamtin und dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 Euro, wenn sie oder er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt hat.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die Beamtin oder der Beamte am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbots gegolten hat.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 121a LBBG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 121a LBBG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 121a LBBG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 121a LBBG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 121a LBBG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 121 LBBG 2001
§ 121b LBBG 2001