§ 38 UFG Anerkennung als JI/CDM-Projekt

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
§ 38.Paragraph 38,

Die Anerkennung eines Projekts als JI- oder CDM-Projekt erfolgt durch die Bundesministerinden Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt. Die Anerkennung eines Projekts als JI- oder CDM-Projekt erfolgt durch die Bundesministerinden Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, festgelegten Kriterien erfüllt.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 07.08.2020 bis 30.06.2025
§ 38.Paragraph 38,

Die Anerkennung eines Projekts als JI- oder CDM-Projekt erfolgt durch die Bundesministerinden Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt. Die Anerkennung eines Projekts als JI- oder CDM-Projekt erfolgt durch die Bundesministerinden Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, festgelegten Kriterien erfüllt.

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