(1) Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen:a)den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschut... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.(2)Absatz 2Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.Der Titel sowie Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Litera d bis i u... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Gen... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Sport-Spartenprogramm gemäß § 4b hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde ein Angebotskonzept (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis zum Ablauf de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Titel und die Bestimmungen des § 20a, § 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2, 3 und 10, § 24, § 26, § 28, § 29b, § 30 Abs. 1 Z 2, § 44 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.Der Tit... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2§ 18 Abs. 8 und § 26 Abs. 1 in der F... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form1.Ziffer einsdes Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.(2)Absatz 2Der Differenzbetrag, der sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Fördermittel des Bundes nach der Regelung des § 2 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, un... mehr lesen...
(1)Absatz einsAb dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpr... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Abs. 3 getroffenen Anordnung treten § 1, § 3, § 6 Abs. 10, § 11 Abs. 1 und 6 sowie § 14 Abs. 1 mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, m... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit im Folgenden für Spenden an eine politische Partei Höchstbeträge festgelegt sind, gelten diese für die Summe aus den Spenden an die politische Partei, den Spenden an ihre nahestehenden Organisationen und an die ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie den Abgeordneten und Wa... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landeslehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ru... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1–11, außer Kraft.(2)Absatz 2§ 2 I. Z 2, § 2 II. Z 1, § 2 VI. Z 13, § 2 VII. Z 7, § 4 Abs. 1 Z 19 und § 4 Abs. 1 Z 24 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2019 treten mit 1. Jänner ... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordn... mehr lesen...
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an einem von der Landesregierung festgesetzten Tag statt. Die Anberaumung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, durch welchen auch die Tagesordnung erstellt wird. Die Vorbereitung der Regierungssitzungen erfolgt un... mehr lesen...
Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:I.römisch eins.Landeshauptfrau Mag.a Johanna Mikl-Leitner:1.Ziffer einsAngelegenheiten der Landesverfas... mehr lesen...
Geschäftsordnung NÖ Landesregierung (NÖ GL) Fundstelle seit 03.07.2025 weggefallen. mehr lesen...
(Anm.: Die Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 33/2021, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. N... mehr lesen...
(Anm.: Die Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 33/2021, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. N... mehr lesen...
(Anm.: Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 151/2024, LGBl. Nr. 42/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2017,, L... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2015 tritt § 10 Abs. 6, 7 und 8 mit 30. Dezember 2015 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2015, tritt Paragraph 10, Absatz 6,, 7 und 8 mit 30. Dezember 2015 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung der Novelle LG... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.(2)Absatz 2Ein Kostenzuschuss erfolg... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 3.100 Euro gewährt.(2)Absatz 2Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frü... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährt:1.Ziffer einsPhysiotherapie,2.Ziffer 2Ergotherapie,3.Ziffer 3Psychotherapie,4.Ziffer 4Logopädie,5.Ziffer 5Psychologische Behandlung,6.Ziffer 6Musiktherapie.(2)Absatz 2Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wennKostenzu... mehr lesen...