(1)Absatz einsHaben Organe keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.(2)Absatz 2Bestehen Einkünfte nach ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.(2)Absatz 2Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezüge betragen füra)Litera aden Landeshauptmann 180 v. H., b)Litera beinen Landeshauptmannstellvertreter 170 v. H., c)Litera ceinen Landesrat 160 v. H., d)Litera dden Präsidenten des Landtages1.Ziffer einswenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt 120 v. H., 2.Ziff... mehr lesen...