§ 7 T-LBG Bezugsfortzahlung

Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Haben Mitglieder der Landesregierung keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(2) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5, 6 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, so ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

a)

für die neuerliche Ausübung einer im § 1 Abs. 1 genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,

b)

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

c)

aus einer Pension

besteht.

(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr für die Dauer von höchstens drei Monaten und von mindestens zwei Jahren für die Dauer von höchstens sechs Monaten.

(5) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn

a)

ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 3 deswegen nicht besteht, weil das Mitglied der Landesregierung darauf verzichtet hat, oder

b)

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Mitglied der Landesregierung einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.

  1. (1)Absatz einsHaben Organe keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
  2. (2)Absatz 2Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5, 6 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, so ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.Bestehen Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,, 6 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, so ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz eins, in Abzug zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
    1. a)Litera afür die neuerliche Ausübung einer im § 1 Abs. 1 genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,für die neuerliche Ausübung einer im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,
    2. b)Litera bfür eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. c)Litera caus einer Pension
    besteht.
  4. (4)Absatz 4Die Bezugsfortzahlung gebührt den Organen nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr für die Dauer von höchstens drei Monaten. Nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens zwei Jahren gebührt die Bezugsfortzahlung dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern und den Landesräten für die Dauer von höchstens sechs Monaten.
  5. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
    1. a)Litera aein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oderein Anspruch auf eine Geldleistung nach Absatz 3, deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
    2. b)Litera bein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 26.03.2022 bis 30.06.2025
(1) Haben Mitglieder der Landesregierung keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(2) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5, 6 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, so ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

a)

für die neuerliche Ausübung einer im § 1 Abs. 1 genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,

b)

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

c)

aus einer Pension

besteht.

(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr für die Dauer von höchstens drei Monaten und von mindestens zwei Jahren für die Dauer von höchstens sechs Monaten.

(5) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn

a)

ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 3 deswegen nicht besteht, weil das Mitglied der Landesregierung darauf verzichtet hat, oder

b)

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Mitglied der Landesregierung einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.

  1. (1)Absatz einsHaben Organe keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
  2. (2)Absatz 2Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5, 6 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, so ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.Bestehen Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,, 6 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, so ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz eins, in Abzug zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
    1. a)Litera afür die neuerliche Ausübung einer im § 1 Abs. 1 genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,für die neuerliche Ausübung einer im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,
    2. b)Litera bfür eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. c)Litera caus einer Pension
    besteht.
  4. (4)Absatz 4Die Bezugsfortzahlung gebührt den Organen nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr für die Dauer von höchstens drei Monaten. Nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens zwei Jahren gebührt die Bezugsfortzahlung dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern und den Landesräten für die Dauer von höchstens sechs Monaten.
  5. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
    1. a)Litera aein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oderein Anspruch auf eine Geldleistung nach Absatz 3, deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
    2. b)Litera bein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.

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