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(2) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5, 6 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, so ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
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(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr für die Dauer von höchstens drei Monaten und von mindestens zwei Jahren für die Dauer von höchstens sechs Monaten.
(5) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
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(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.
(2) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5, 6 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, so ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
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(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr für die Dauer von höchstens drei Monaten und von mindestens zwei Jahren für die Dauer von höchstens sechs Monaten.
(5) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
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(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.