§ 1 T-LBG Anspruchsberechtigte

T-LBG - Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten und den Mitgliedern des Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden im folgenden kurz als „Organe“ bezeichnet.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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