§ 3 T-LBG

T-LBG - Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bezüge betragen für

a)

den Landeshauptmann

180 v. H.,

                            

b)

einen Landeshauptmannstellvertreter

170 v. H.,

                            

c)

einen Landesrat

160 v. H.,

                            

d)

den Präsidenten des Landtages

1.

wenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt

120 v. H.,

                            

2.

wenn er einen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt

96 v. H.,

                            

e)

einen Vizepräsidenten des Landtages

88 v. H.,

                            

f)

einen Klubobmann im Landtag, wenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt

96 v. H.,

                            

g)

soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, einen Abgeordneten zum
Landtag

70 v. H.

                            

des Ausgangsbetrages.

(2) Hat ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Besteht neben dem Anspruch auf Bezüge nach Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhebezüge nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 oder nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, so sind nur die Bezüge nach Abs. 1 auszuzahlen. Die Ruhebezüge werden für die Dauer des Anspruches auf Bezüge nach Abs. 1 stillgelegt.

(4) Einem Ersatzmitglied, das im Fall des § 13 Abs. 4 lit. b des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der jeweils geltenden Fassung für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages einberufen wird, gebühren für jeden Tag der Sitzungsteilnahme zwei Dreißigstel des monatlichen Bezuges eines Abgeordneten zum Landtag. Nimmt das Ersatzmitglied für einen längeren Zeitraum als drei Monate ab dem Tag der Zustellung seiner erstmaligen Einberufung ununterbrochen an den Sitzungen des Landtages teil, so gebühren ihm ab Beginn des vierten Monats für jeden Tag der Sitzungsteilnahme vier Dreißigstel des monatlichen Bezuges eines Abgeordneten zum Landtag. In die Frist von drei Monaten sind die Tage der sitzungsfreien Zeit (§ 41 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages) mit Ausnahme des Zeitraumes, für den das Ersatzmitglied zu einer außerplanmäßigen Sitzung einberufen wird, nicht einzurechnen. Auf das Ersatzmitglied finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der §§ 14 und 15, keine Anwendung.

In Kraft seit 01.03.2020 bis 31.12.9999
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