Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2025
(1)Absatz einsDie Bezüge betragen für
a)Litera aden Landeshauptmann 180 v. H.,
b)Litera beinen Landeshauptmannstellvertreter 170 v. H.,
c)Litera ceinen Landesrat 160 v. H.,
d)Litera dden Präsidenten des Landtages
1.Ziffer einswenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt 120 v. H.,
2.Ziffer 2wenn er einen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt 96 v. H.,
e)Litera eeinen Vizepräsidenten des Landtages 88 v. H.,
f)Litera feinen Klubobmann im Landtag
1.Ziffer einswenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt96 v. H.,
2.Ziffer 2wenn er einen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt86 v. H.,
g)Litera gsoweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, einen Abgeordneten zum Landtag 70 v. H.
desdes Ausgangsbetrages.
(2)Absatz 2Hat ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.Hat ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3)Absatz 3Besteht neben dem Anspruch auf Bezüge nach Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhebezüge nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 oder nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, so sind nur die Bezüge nach Abs. 1 auszuzahlen. Die Ruhebezüge werden für die Dauer des Anspruches auf Bezüge nach Abs. 1 stillgelegt.Besteht neben dem Anspruch auf Bezüge nach Absatz eins, ein Anspruch auf Ruhebezüge nach Art. römisch II Absatz 2, oder 3 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1994, oder nach den Paragraphen 11, Absatz 2 und 12a Absatz eins und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, so sind nur die Bezüge nach Absatz eins, auszuzahlen. Die Ruhebezüge werden für die Dauer des Anspruches auf Bezüge nach Absatz eins, stillgelegt.
(4)Absatz 4Einem Ersatzmitglied, das im Fall des § 13 Abs. 4 lit. b des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der jeweils geltenden Fassung für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages einberufen wird, gebühren für jeden Tag der Sitzungsteilnahme zwei Dreißigstel des monatlichen Bezuges eines Abgeordneten zum Landtag. Nimmt das Ersatzmitglied für einen längeren Zeitraum als drei Monate ab dem Tag der Zustellung seiner erstmaligen Einberufung ununterbrochen an den Sitzungen des Landtages teil, so gebühren ihm ab Beginn des vierten Monats für jeden Tag der Sitzungsteilnahme vier Dreißigstel des monatlichen Bezuges eines Abgeordneten zum Landtag. In die Frist von drei Monaten sind die Tage der sitzungsfreien Zeit (§ 41 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages) mit Ausnahme des Zeitraumes, für den das Ersatzmitglied zu einer außerplanmäßigen Sitzung einberufen wird, nicht einzurechnen. Auf das Ersatzmitglied finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der §§ 14 und 15, keine Anwendung.Einem Ersatzmitglied, das im Fall des Paragraph 13, Absatz 4, Litera b, des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages einberufen wird, gebühren für jeden Tag der Sitzungsteilnahme zwei Dreißigstel des monatlichen Bezuges eines Abgeordneten zum Landtag. Nimmt das Ersatzmitglied für einen längeren Zeitraum als drei Monate ab dem Tag der Zustellung seiner erstmaligen Einberufung ununterbrochen an den Sitzungen des Landtages teil, so gebühren ihm ab Beginn des vierten Monats für jeden Tag der Sitzungsteilnahme vier Dreißigstel des monatlichen Bezuges eines Abgeordneten zum Landtag. In die Frist von drei Monaten sind die Tage der sitzungsfreien Zeit (Paragraph 41, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages) mit Ausnahme des Zeitraumes, für den das Ersatzmitglied zu einer außerplanmäßigen Sitzung einberufen wird, nicht einzurechnen. Auf das Ersatzmitglied finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Paragraphen 14 und 15, keine Anwendung.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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