Bezüge, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gebühren, bemessen sich ungeachtet der Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 2 zweiter Satz für das Jahr 2026 nach dem von der Präsidentin des Rechnungshofes auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes am 4. Dezember 2024 unter der GZ 2024-0.802.025 kundgemachten angepassten Ausgangsbetrag 2025.Bezüge, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gebühren, bemessen sich ungeachtet der Anpassung des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zweiter Satz für das Jahr 2026 nach dem von der Präsidentin des Rechnungshofes auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes am 4. Dezember 2024 unter der GZ 2024-0.802.025 kundgemachten angepassten Ausgangsbetrag 2025.
0 Kommentare zu § 2a T-LBG