§ 4 T-LBG Anfall und Einstellung der Bezüge

Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Abgeordneten zum Landtag gebühren für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates nach § 12a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 keine Bezüge, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Einer Abgeordneten zum Landtag, die nach § 12a Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft besteht.

  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
  2. (2)Absatz 2Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.Wird – außer im Fall des Absatz 3, – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
  3. (3)Absatz 3Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
  4. (4)Absatz 4Abgeordneten zum Landtag gebühren für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates nach § 12a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 keine Bezüge, soweit in den Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.Abgeordneten zum Landtag gebühren für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates nach Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 keine Bezüge, soweit in den Absatz 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
  5. (5)Absatz 5Einer Abgeordneten zum Landtag, die nach § 12a Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft besteht.Einer Abgeordneten zum Landtag, die nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft besteht.
  6. (6)Absatz 6Einem Abgeordneten zum Landtag, der nach § 12a Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aufgrund einer eigenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebührt ein Krankengeldäquivalent im Ausmaß von 35 v.H. des Ausgangsbetrages; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus einem weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht besteht.Einem Abgeordneten zum Landtag, der nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Litera b, des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aufgrund einer eigenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebührt ein Krankengeldäquivalent im Ausmaß von 35 v.H. des Ausgangsbetrages; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus einem weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht besteht.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 26.03.2022 bis 30.06.2025
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Abgeordneten zum Landtag gebühren für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates nach § 12a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 keine Bezüge, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Einer Abgeordneten zum Landtag, die nach § 12a Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft besteht.

  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
  2. (2)Absatz 2Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.Wird – außer im Fall des Absatz 3, – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
  3. (3)Absatz 3Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
  4. (4)Absatz 4Abgeordneten zum Landtag gebühren für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates nach § 12a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 keine Bezüge, soweit in den Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.Abgeordneten zum Landtag gebühren für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates nach Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 keine Bezüge, soweit in den Absatz 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
  5. (5)Absatz 5Einer Abgeordneten zum Landtag, die nach § 12a Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft besteht.Einer Abgeordneten zum Landtag, die nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft besteht.
  6. (6)Absatz 6Einem Abgeordneten zum Landtag, der nach § 12a Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aufgrund einer eigenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebührt ein Krankengeldäquivalent im Ausmaß von 35 v.H. des Ausgangsbetrages; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus einem weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht besteht.Einem Abgeordneten zum Landtag, der nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Litera b, des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aufgrund einer eigenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebührt ein Krankengeldäquivalent im Ausmaß von 35 v.H. des Ausgangsbetrages; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus einem weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht besteht.

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