§ 48b UFG Abwicklungsstelle

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
§ 48b.Paragraph 48 b,

Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden. Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird die gemäß Paragraph 46, Absatz eins, festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. Paragraph 44, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 07.08.2020 bis 30.06.2025
§ 48b.Paragraph 48 b,

Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden. Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird die gemäß Paragraph 46, Absatz eins, festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. Paragraph 44, ist sinngemäß anzuwenden.

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