§ 7 UFG

Umweltförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet: Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (Paragraph 13,) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

1.

Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;

2.

Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;

3.

Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung und des Flächenrecyclings;

4.

Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;

5.

Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds.

  1. 1.Ziffer einsKommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
  2. 2.Ziffer 2Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
  3. 3.Ziffer 3Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
  4. 4.Ziffer 4Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;
  5. 5.Ziffer 5Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds;
  6. 6.Ziffer 6Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 19.03.2022 bis 31.12.2023
§ 7.Paragraph 7,

Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet: Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (Paragraph 13,) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

1.

Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;

2.

Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;

3.

Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung und des Flächenrecyclings;

4.

Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;

5.

Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds.

  1. 1.Ziffer einsKommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
  2. 2.Ziffer 2Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
  3. 3.Ziffer 3Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
  4. 4.Ziffer 4Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;
  5. 5.Ziffer 5Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds;
  6. 6.Ziffer 6Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten