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(1) Für folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährtAnm.:1.Physiotherapie,2.Ergotherapie,3.Psychotherapie,4.Logopädie,5.Psychologische Behandlung,6.Musiktherapie.(2) Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn1.die Therapie medizinisch oder gesetzlich anerkannt ist und von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und2.eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Therapie nicht oder nur zum Teil besteht.(3) Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist in der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.Fassung LGBl. Nr. 30/2023
(5) Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.
(1) Für folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährtAnm.:1.Physiotherapie,2.Ergotherapie,3.Psychotherapie,4.Logopädie,5.Psychologische Behandlung,6.Musiktherapie.(2) Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn1.die Therapie medizinisch oder gesetzlich anerkannt ist und von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und2.eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Therapie nicht oder nur zum Teil besteht.(3) Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist in der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.Fassung LGBl. Nr. 30/2023
(5) Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.