§ 4 LEVO-StBHG

StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Für folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährtAnm.:

1.

Physiotherapie,

2.

Ergotherapie,

3.

Psychotherapie,

4.

Logopädie,

5.

Psychologische Behandlung,

6.

Musiktherapie.

(2) Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn

1.

die Therapie medizinisch oder gesetzlich anerkannt ist und von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und

2.

eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Therapie nicht oder nur zum Teil besteht.

(3) Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist in der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.Fassung LGBl. Nr. 30/2023

(4) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 24 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.

(5) Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2022

(1) Für folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährtAnm.:

1.

Physiotherapie,

2.

Ergotherapie,

3.

Psychotherapie,

4.

Logopädie,

5.

Psychologische Behandlung,

6.

Musiktherapie.

(2) Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn

1.

die Therapie medizinisch oder gesetzlich anerkannt ist und von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und

2.

eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Therapie nicht oder nur zum Teil besteht.

(3) Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist in der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.Fassung LGBl. Nr. 30/2023

(4) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 24 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.

(5) Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.

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