§ 9 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training

StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
  2. (2)Absatz 2,Ein Kostenzuschuss erfolgt für maximal 50 Einheiten.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für die Mobilitäts- und Orientierungstrainings sowie für die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 45 Minuten exklusive 15 Minuten Vorbereitungszeit, maximal 7476 Euro.
  4. (4)Absatz 4,Die Hilfe durch Training hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 30/2023LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 40/2024LGBl. Nr. 42/2025, LGBl. Nr. 42/2025LGBl. Nr. 33/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2026,

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
  2. (2)Absatz 2,Ein Kostenzuschuss erfolgt für maximal 50 Einheiten.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für die Mobilitäts- und Orientierungstrainings sowie für die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 45 Minuten exklusive 15 Minuten Vorbereitungszeit, maximal 7476 Euro.
  4. (4)Absatz 4,Die Hilfe durch Training hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 30/2023LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 40/2024LGBl. Nr. 42/2025, LGBl. Nr. 42/2025LGBl. Nr. 33/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2026,

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