§ 6 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen

StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 3.0003.100 Euro gewährt.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Absatz eins, kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 30/2023LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 40/2024LGBl. Nr. 42/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2025,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 3.0003.100 Euro gewährt.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Absatz eins, kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 30/2023LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 40/2024LGBl. Nr. 42/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2025,

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