§ 47 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Gewährung von Nebengebühren und für die Leiterzulage gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

1 bis 20

185,4224,0

A

1 bis 7

185,4224,0

A

ab 8

235,7278,0

(3) Für die Reisegebühren der Vertragsbediensteten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß.

  1. (3) Für die Reisegebühren der Vertragsbediensteten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Für die Gewährung von Nebengebühren und für die Leiterzulage gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

1 bis 20

185,4224,0

A

1 bis 7

185,4224,0

A

ab 8

235,7278,0

(3) Für die Reisegebühren der Vertragsbediensteten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß.

  1. (3) Für die Reisegebühren der Vertragsbediensteten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß.

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