§ 47 I-VBG

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

1 bis 20

224,0

A

1 bis 7

224,0

A

ab 8

278,0

  1. (3) Für die Reisegebühren der Vertragsbediensteten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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