Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024
in der Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
Euro
p1 bis p5, e, d, c, b
1 bis 20
224,0
A
1 bis 7
224,0
A
ab 8
278,0
(3) Für die Reisegebühren der Vertragsbediensteten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47 I-VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 I-VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 I-VBG