Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 31a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit gebührt hätte (Unterwert). Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach Paragraph 31 a, vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit gebührt hätte (Unterwert). Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.
(2)Absatz 2Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
(3)Absatz 3Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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