§ 43 L-GlBG 2005 Verfahren

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.

(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Person, die in ihrem Antrag eine ihr zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umständen wahrscheinlicher ist,

a)

dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes oder eines der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe vorliegt, insbesondere dass

1.

andere glaubhaft gemachte Motive für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder

2.

die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil das betreffende Merkmal eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist, oder

3.

im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 4 oder des § 29 Abs. 3 vorliegt, oder

b)

dass im Fall einer behaupteten Belästigung

1.

die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen oder

2.

eine Abhilfe gegen die Belästigung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht schuldhaft unterlassen wurde.

(3) Die oder der von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder einer Belästigung Betroffene kann sich vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandes, einer Organisation oder einer anderen juristischen Person im Sinne des § 26 bzw. des § 35 Abs. 2 lit. d, vertreten oder unterstützen lassen. Auf Antrag der oder des Betroffenen hat die Gleichbehandlungskommission dem Verfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer solchen Einrichtung als Auskunftsperson beizuziehen; die Namhaftmachung der Einrichtung obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller.

(4) Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(5) Der Gleichbehandlungskommission ist die Einsicht in jene Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist, und deren Abschriftnahme (Ablichtung) zu gestatten, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(6) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Gleichbehandlungskommission

a)

eine Schädigung berechtigter Interessen einer oder eines Bediensteten oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder

b)

den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(7) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.

  1. (1)Absatz einsAuf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Person, die in ihrem Antrag eine ihr zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umständen wahrscheinlicher ist,Die Paragraphen 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Person, die in ihrem Antrag eine ihr zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Paragraphen 4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den Paragraphen 9,, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach Paragraph 27, oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach Paragraph 37, behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umständen wahrscheinlicher ist,
    1. a)Litera adass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes oder eines der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe vorliegt, insbesondere dassdass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes oder eines der im Paragraph 29, genannten Diskriminierungsgründe vorliegt, insbesondere dass
      1. 1.Ziffer einsandere glaubhaft gemachte Motive für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder
      2. 2.Ziffer 2die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil das betreffende Merkmal eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist, oder
      3. 3.Ziffer 3im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 4 oder des § 29 Abs. 3 vorliegt, oderim Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, oder des Paragraph 29, Absatz 3, vorliegt, oder
    2. b)Litera bdass im Fall einer behaupteten Belästigung
      1. 1.Ziffer einsdie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen oder
      2. 2.Ziffer 2eine Abhilfe gegen die Belästigung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht schuldhaft unterlassen wurde.
  3. (3)Absatz 3Die oder der von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder einer Belästigung Betroffene kann sich vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandes, einer Organisation oder einer anderen juristischen Person im Sinne des § 26 bzw. des § 35 Abs. 2 lit. d, vertreten oder unterstützen lassen. Auf Antrag der oder des Betroffenen hat die Gleichbehandlungskommission dem Verfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer solchen Einrichtung als Auskunftsperson beizuziehen; die Namhaftmachung der Einrichtung obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller.Die oder der von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder einer Belästigung Betroffene kann sich vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandes, einer Organisation oder einer anderen juristischen Person im Sinne des Paragraph 26, bzw. des Paragraph 35, Absatz 2, Litera d,, vertreten oder unterstützen lassen. Auf Antrag der oder des Betroffenen hat die Gleichbehandlungskommission dem Verfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer solchen Einrichtung als Auskunftsperson beizuziehen; die Namhaftmachung der Einrichtung obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller.
  4. (4)Absatz 4Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit keine Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht.
  5. (5)Absatz 5Der Gleichbehandlungskommission ist die Einsicht in jene Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist, und deren Abschriftnahme (Ablichtung) zu gestatten, soweit keine Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht.
  6. (6)Absatz 6Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Gleichbehandlungskommission
    1. a)Litera aeine Schädigung berechtigter Interessen einer oder eines Bediensteten oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder
    2. b)Litera bden Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  7. (7)Absatz 7Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 02.07.2008 bis 31.08.2025
(1) Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.

(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Person, die in ihrem Antrag eine ihr zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umständen wahrscheinlicher ist,

a)

dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes oder eines der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe vorliegt, insbesondere dass

1.

andere glaubhaft gemachte Motive für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder

2.

die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil das betreffende Merkmal eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist, oder

3.

im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 4 oder des § 29 Abs. 3 vorliegt, oder

b)

dass im Fall einer behaupteten Belästigung

1.

die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen oder

2.

eine Abhilfe gegen die Belästigung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht schuldhaft unterlassen wurde.

(3) Die oder der von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder einer Belästigung Betroffene kann sich vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandes, einer Organisation oder einer anderen juristischen Person im Sinne des § 26 bzw. des § 35 Abs. 2 lit. d, vertreten oder unterstützen lassen. Auf Antrag der oder des Betroffenen hat die Gleichbehandlungskommission dem Verfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer solchen Einrichtung als Auskunftsperson beizuziehen; die Namhaftmachung der Einrichtung obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller.

(4) Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(5) Der Gleichbehandlungskommission ist die Einsicht in jene Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist, und deren Abschriftnahme (Ablichtung) zu gestatten, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(6) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Gleichbehandlungskommission

a)

eine Schädigung berechtigter Interessen einer oder eines Bediensteten oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder

b)

den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(7) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.

  1. (1)Absatz einsAuf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Person, die in ihrem Antrag eine ihr zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umständen wahrscheinlicher ist,Die Paragraphen 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Person, die in ihrem Antrag eine ihr zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Paragraphen 4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den Paragraphen 9,, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach Paragraph 27, oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach Paragraph 37, behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umständen wahrscheinlicher ist,
    1. a)Litera adass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes oder eines der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe vorliegt, insbesondere dassdass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes oder eines der im Paragraph 29, genannten Diskriminierungsgründe vorliegt, insbesondere dass
      1. 1.Ziffer einsandere glaubhaft gemachte Motive für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder
      2. 2.Ziffer 2die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil das betreffende Merkmal eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist, oder
      3. 3.Ziffer 3im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 4 oder des § 29 Abs. 3 vorliegt, oderim Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, oder des Paragraph 29, Absatz 3, vorliegt, oder
    2. b)Litera bdass im Fall einer behaupteten Belästigung
      1. 1.Ziffer einsdie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen oder
      2. 2.Ziffer 2eine Abhilfe gegen die Belästigung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht schuldhaft unterlassen wurde.
  3. (3)Absatz 3Die oder der von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder einer Belästigung Betroffene kann sich vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandes, einer Organisation oder einer anderen juristischen Person im Sinne des § 26 bzw. des § 35 Abs. 2 lit. d, vertreten oder unterstützen lassen. Auf Antrag der oder des Betroffenen hat die Gleichbehandlungskommission dem Verfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer solchen Einrichtung als Auskunftsperson beizuziehen; die Namhaftmachung der Einrichtung obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller.Die oder der von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder einer Belästigung Betroffene kann sich vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandes, einer Organisation oder einer anderen juristischen Person im Sinne des Paragraph 26, bzw. des Paragraph 35, Absatz 2, Litera d,, vertreten oder unterstützen lassen. Auf Antrag der oder des Betroffenen hat die Gleichbehandlungskommission dem Verfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer solchen Einrichtung als Auskunftsperson beizuziehen; die Namhaftmachung der Einrichtung obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller.
  4. (4)Absatz 4Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit keine Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht.
  5. (5)Absatz 5Der Gleichbehandlungskommission ist die Einsicht in jene Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist, und deren Abschriftnahme (Ablichtung) zu gestatten, soweit keine Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht.
  6. (6)Absatz 6Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Gleichbehandlungskommission
    1. a)Litera aeine Schädigung berechtigter Interessen einer oder eines Bediensteten oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder
    2. b)Litera bden Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  7. (7)Absatz 7Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.

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