§ 12 GrEStG 1987 Selbstberechnungserklärung

Grunderwerbsteuergesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, soweit dieses die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht, gemäß § 13 abgeführt werden. Die nähere Regelung betreffend die Form, den InhaltZu diesem Zweck ist für jeden selbst berechneten Erwerbsvorgang eine Vorgangsnummer zu generieren und den elektronischen Übermittlungswegdem Parteienvertreter nach Einreichung der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehaltenSelbstberechnung mitzuteilen. Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, soweit dieses die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht, gemäß Paragraph 13, abgeführt werden. Die nähere Regelung betreffend die Form, den InhaltZu diesem Zweck ist für jeden selbst berechneten Erwerbsvorgang eine Vorgangsnummer zu generieren und den elektronischen Übermittlungswegdem Parteienvertreter nach Einreichung der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehaltenSelbstberechnung mitzuteilen.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.03.2026
§ 12.Paragraph 12,

Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, soweit dieses die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht, gemäß § 13 abgeführt werden. Die nähere Regelung betreffend die Form, den InhaltZu diesem Zweck ist für jeden selbst berechneten Erwerbsvorgang eine Vorgangsnummer zu generieren und den elektronischen Übermittlungswegdem Parteienvertreter nach Einreichung der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehaltenSelbstberechnung mitzuteilen. Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, soweit dieses die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht, gemäß Paragraph 13, abgeführt werden. Die nähere Regelung betreffend die Form, den InhaltZu diesem Zweck ist für jeden selbst berechneten Erwerbsvorgang eine Vorgangsnummer zu generieren und den elektronischen Übermittlungswegdem Parteienvertreter nach Einreichung der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehaltenSelbstberechnung mitzuteilen.

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