§ 9 GrEStG 1987 Steuerschuldner

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

Steuerschuldner sind

  1. 1.Ziffer einsbeim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
  2. 2.Ziffer 2beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahrender Erwerber,
  3. 2a.Ziffer 2 abei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,bei Erwerben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
  4. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera abei der Änderung des Gesellschafterbestandes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 die Gesellschaft,bei der Änderung des Gesellschafterbestandes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, die Gesellschaft,
    2. b)Litera bbei der Vereinigung der Anteile gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.bei der Vereinigung der Anteile gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.
  5. 3.Ziffer 3bei einem Erwerbsvorgang aufgrund eines Vorganges
    1. a)Litera ader sowohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 als auch Z 2 erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 2 erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oderder sowohl die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Ziffer 2, erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oder
    2. b)Litera bder ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 erfüllt, die Gesellschaft,der ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllt, die Gesellschaft,
  6. 4.Ziffer 4bei allen übrigen Erwerbsvorgängendie am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.2025
§ 9.Paragraph 9,

Steuerschuldner sind

  1. 1.Ziffer einsbeim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
  2. 2.Ziffer 2beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahrender Erwerber,
  3. 2a.Ziffer 2 abei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,bei Erwerben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
  4. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera abei der Änderung des Gesellschafterbestandes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 die Gesellschaft,bei der Änderung des Gesellschafterbestandes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, die Gesellschaft,
    2. b)Litera bbei der Vereinigung der Anteile gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.bei der Vereinigung der Anteile gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.
  5. 3.Ziffer 3bei einem Erwerbsvorgang aufgrund eines Vorganges
    1. a)Litera ader sowohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 als auch Z 2 erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 2 erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oderder sowohl die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Ziffer 2, erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oder
    2. b)Litera bder ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 erfüllt, die Gesellschaft,der ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllt, die Gesellschaft,
  6. 4.Ziffer 4bei allen übrigen Erwerbsvorgängendie am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten