1.Ziffer einsbeim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
2.Ziffer 2beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahrender Erwerber,
2a.Ziffer 2 abei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,bei Erwerben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
3.Ziffer 3
a)Litera abei der Änderung des Gesellschafterbestandes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 die Gesellschaft,bei der Änderung des Gesellschafterbestandes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, die Gesellschaft,
b)Litera bbei der Vereinigung der Anteile gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.bei der Vereinigung der Anteile gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.
4.Ziffer 4bei allen übrigen Erwerbsvorgängendie am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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