Begründung: Die Kläger sind Eigentümer des als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) geführten Forstbetriebs "H***** Gut *****" (im Folgenden nur Gut), die Beklagten je zu einem Viertel Gesamtrechtsnachfolgerinnen ihres am 29. Juni 1986 - ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung - verstorbenen Vaters, der Gesellschafter der GesbR war. Die Kläger und der Vater der Beklagten waren Vertragspartner der in einem Gedächtnisprotokoll schriftlich festgehaltenen und zeitlich unb... mehr lesen...
Norm: BAO §20 GrEStG §9 Z1 BAO § 20 heute BAO § 20 gültig ab 01.01.1962 GrEStG § 9 gültig von 15.07.1955 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Rechtssatz:
Es liegt im Ermessen der Abgabe... mehr lesen...
Norm: GrEStG §9 GrEStG § 9 gültig von 15.07.1955 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Rechtssatz:
Die Nachversteuerung nach § 9 Abs 2 GrEStG 1955 ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer, formell aber ein besonderer Steuerfall; als Steuerschuldner der Nachsteuer kann daher nur der Veräußerer angesehen werden. Die Nachversteuerun... mehr lesen...