Norm
BAO §20Rechtssatz
Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (§ 20 BAO), welchen Gesamtschuldner sie zur Leistung heranzieht.Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (Paragraph 20, BAO), welchen Gesamtschuldner sie zur Leistung heranzieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114439Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00126_00M0000_001