Rechtssatz
Die Nachversteuerung nach § 9 Abs 2 GrEStG 1955 ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer, formell aber ein besonderer Steuerfall; als Steuerschuldner der Nachsteuer kann daher nur der Veräußerer angesehen werden.Die Nachversteuerung nach Paragraph 9, Absatz 2, GrEStG 1955 ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer, formell aber ein besonderer Steuerfall; als Steuerschuldner der Nachsteuer kann daher nur der Veräußerer angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086681Dokumentnummer
JJR_19951023_OGH0002_0010OB00617_9500000_002