RS OGH 1995/10/23 1Ob617/95

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Norm

GrEStG §9
  1. GrEStG § 9 gültig von 15.07.1955 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtssatz

Die Nachversteuerung nach § 9 Abs 2 GrEStG 1955 ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer, formell aber ein besonderer Steuerfall; als Steuerschuldner der Nachsteuer kann daher nur der Veräußerer angesehen werden.Die Nachversteuerung nach Paragraph 9, Absatz 2, GrEStG 1955 ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer, formell aber ein besonderer Steuerfall; als Steuerschuldner der Nachsteuer kann daher nur der Veräußerer angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086681

Dokumentnummer

JJR_19951023_OGH0002_0010OB00617_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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