§ 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft und ist letztmalig auf Erwerbe von Todes und Schenkungen unter Lebenden anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008 entsteht oder entstehen würde.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft und ist letztmalig auf Erwerbe von Todes und Schenkungen unter Lebenden anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, entsteht oder entstehen würde.
§ 4 Abs. 2 Z 4 ist auf Erwerbe anzuwenden, bei denen der Todestag des Erblassers nach dem 31. Juli 2008 liegt.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, ist auf Erwerbe anzuwenden, bei denen der Todestag des Erblassers nach dem 31. Juli 2008 liegt.
Bei Schenkungen, bei denen der Anspruch auf Übereignung vor dem 1. August 2008 begründet wird, die Übergabe aber nach dem 31. Juli 2008 erfolgt, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt der Übergabe. Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind und bei denen der Anspruch auf Übereignung vor dem 1. August 2008 begründet wird, die Übergabe aber nach dem 31. Juli 2008 erfolgt, entsteht die Steuerschuld für den unentgeltlichen Teil im Zeitpunkt der Übergabe.
Bei Schenkungsverträgen auf den Todesfall, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind und bei denen die Steuerschuld für den entgeltlichen Teil vor dem 1. August 2008 entstanden ist, entsteht die Steuerschuld für den unentgeltlichen Teil im Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers.
Durch das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht. Werden am 30. Juni 2025 mindestens 75% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, ist § 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch das Beteiligungsausmaß verändert wird, aber nicht unter 75% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, oder des § 1 Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, erfüllt wurde.Durch das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht. Werden am 30. Juni 2025 mindestens 75% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, ist Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch das Beteiligungsausmaß verändert wird, aber nicht unter 75% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, oder des Paragraph eins, Absatz 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, erfüllt wurde.
Für Änderungen des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaften vor dem 1. Juli 2025 ist der Fünfjahreszeitraum gemäß § 1 Abs. 2a, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 weiter anzuwenden. Änderungen des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft, die vor dem 1. Juli 2025 erfolgten, sind bei Vorgängen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 nicht zu berücksichtigen. Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die bereits am 31. Dezember 2015 treuhändig gehalten wurden, nach diesem Tag an den Treugeber übertragen, ist § 1 Abs. 3 Z 7 nicht anzuwenden. Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025 gelten für Zwecke des § 1 Abs. 5 als Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBI. I Nr. 25/2025.Für Änderungen des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaften vor dem 1. Juli 2025 ist der Fünfjahreszeitraum gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, weiter anzuwenden. Änderungen des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft, die vor dem 1. Juli 2025 erfolgten, sind bei Vorgängen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, nicht zu berücksichtigen. Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die bereits am 31. Dezember 2015 treuhändig gehalten wurden, nach diesem Tag an den Treugeber übertragen, ist Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, nicht anzuwenden. Erwerbsvorgänge im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, gelten für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 5, als Vorgänge im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBI. römisch eins Nr. 25/2025.
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