Art. 5 § 1 GrEStG 1987

GrEStG 1987 - Grunderwerbsteuergesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

In Kraft seit 11.01.2013 bis 31.12.9999
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