§ 16 GrEStG 1987 Mitteilungspflicht

GrEStG 1987 - Grunderwerbsteuergesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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