§ 29c BewHG Vorbereitung und Betreuung während des Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.
  2. (1)Absatz einsAn der Vorbereitung der Entscheidung (§ 156d Abs. 1 StVG) und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156d Abs. 2 StVG) wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.An der Vorbereitung der Entscheidung (Paragraph 156 d, Absatz eins, StVG) und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 156 d, Absatz 2, StVG) wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.
  3. (2)Absatz 2Der Betreuer erhebt die entscheidungsrelevanten Umstände (§ 156c Abs. 1 und Abs. 1a StVG), unterrichtet den StrafgefangenenAntragsteller über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den BeschuldigtenInhaftierten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG).Der Betreuer erhebt die entscheidungsrelevanten Umstände (Paragraph 156 c, Absatz eins und Absatz eins a, StVG), unterrichtet den StrafgefangenenAntragsteller über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den BeschuldigtenInhaftierten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG).
  4. (3)Absatz 3Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsAn der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.
  2. (1)Absatz einsAn der Vorbereitung der Entscheidung (§ 156d Abs. 1 StVG) und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156d Abs. 2 StVG) wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.An der Vorbereitung der Entscheidung (Paragraph 156 d, Absatz eins, StVG) und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 156 d, Absatz 2, StVG) wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.
  3. (2)Absatz 2Der Betreuer erhebt die entscheidungsrelevanten Umstände (§ 156c Abs. 1 und Abs. 1a StVG), unterrichtet den StrafgefangenenAntragsteller über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den BeschuldigtenInhaftierten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG).Der Betreuer erhebt die entscheidungsrelevanten Umstände (Paragraph 156 c, Absatz eins und Absatz eins a, StVG), unterrichtet den StrafgefangenenAntragsteller über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den BeschuldigtenInhaftierten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG).
  4. (3)Absatz 3Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

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