§ 1 BewHG Bewährungshelfer

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Zur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen. Zur Bewährungshilfe (Paragraph 52, des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.

  1. (1)Absatz einsZur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.Zur Bewährungshilfe (Paragraph 52, des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Hauptamtliche Bewährungshelfer können auch zur Ausübung des Ehrenamtes eines fachkundigen Laienrichters gemäß § 18d Abs. 2 Z 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, bestellt werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt in der Dienstzeit.Hauptamtliche Bewährungshelfer können auch zur Ausübung des Ehrenamtes eines fachkundigen Laienrichters gemäß Paragraph 18 d, Absatz 2, Ziffer 2, des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, bestellt werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt in der Dienstzeit.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2025
§ 1.Paragraph eins,

Zur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen. Zur Bewährungshilfe (Paragraph 52, des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.

  1. (1)Absatz einsZur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.Zur Bewährungshilfe (Paragraph 52, des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Hauptamtliche Bewährungshelfer können auch zur Ausübung des Ehrenamtes eines fachkundigen Laienrichters gemäß § 18d Abs. 2 Z 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, bestellt werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt in der Dienstzeit.Hauptamtliche Bewährungshelfer können auch zur Ausübung des Ehrenamtes eines fachkundigen Laienrichters gemäß Paragraph 18 d, Absatz 2, Ziffer 2, des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, bestellt werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt in der Dienstzeit.

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