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440.
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Anm. 1 (zu Z 346): Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit BGBl. I Nr. 104/2019 kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des § 47 Abs. 1 lit. d der 1.7.2020 gemeint (vgl. Z 339).)Anmerkung 1 (zu Ziffer 346,): Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des Paragraph 47, Absatz eins, Litera d, der 1.7.2020 gemeint vergleiche Ziffer 339,).)
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Anm. 1 (zu Z 346): Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit BGBl. I Nr. 104/2019 kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des § 47 Abs. 1 lit. d der 1.7.2020 gemeint (vgl. Z 339).)Anmerkung 1 (zu Ziffer 346,): Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des Paragraph 47, Absatz eins, Litera d, der 1.7.2020 gemeint vergleiche Ziffer 339,).)